Dokument-Nr. 16592
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss09.08.2013
Vorzeitige Löschung aus dem Berliner Korruptionsregister nur in Ausnahmefällen möglichVoraussetzung für vorzeitige Tilgung ist Sicherstellung organisatorischer und personeller Maßnahmen als Vorsorge gegen Wiederholung des Rechtsverstoßes
Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass eine vorzeitige Löschung aus dem Berliner Korruptionsregister nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt. Voraussetzung für die vorzeitige Tilgung ist, dass durch organisatorische und personelle Maßnahmen Vorsorge gegen die Wiederholung des Rechtsverstoßes getroffen werde.
Seit dem 1. Juni 2006 führt die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt ein zentrales Register über korruptionsauffällige Unternehmen in Berlin. Das Korruptionsregister dient der Information der öffentlichen Auftraggeber in Berlin über bekannt gewordene Verurteilungen von Unternehmen und der für sie handelnden Personen.
Sachverhalt
Der Antragsteller war als Geschäftsführer einer GmbH im März 2011 vom Amtsgericht Tiergarten wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt worden. Daraufhin wurde er in das Korruptionsregister eingetragen. Die reguläre gesetzliche Tilgungsfrist beträgt in diesem Fall drei Jahre.
Für Antrag auf Tilgung muss Nachweis der wiederhergestellten Zuverlässigkeit erbracht werden
Das Verwaltungsgericht Berlin wies den auf vorzeitige Löschung gerichteten Eilantrag des Antragstellers zurück. Er habe keinen Anspruch auf die begehrte Streichung. Zwar könne eine Tilgung bei Nachweis der wiederhergestellten Zuverlässigkeit auf Antrag auch früher erfolgen. Den Nachweis der wiederhergestellten Zuverlässigkeit habe der Antragsteller aber nicht erbracht. Zwar habe er den durch den Rechtsverstoß entstandenen Schaden ersetzt bzw. etwaige Schadenersatzansprüche anerkannt. Voraussetzung für die vorzeitige Tilgung sei aber auch, dass durch organisatorische und personelle Maßnahmen Vorsorge gegen die Wiederholung des Rechtsverstoßes getroffen werde. Daran fehle es hier. Denn die Befugnisse des Antragstellers als alleinigem Geschäftsführer der von ihm geführten Gesellschaft seien nicht beschränkt worden. Im Übrigen stehe der Annahme der wiederhergestellten Zuverlässigkeit entgegen, dass die Behörde ein Angebot des Antragstellers als Bieter nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/A) wegen der verspäteten Zahlung von Steuern ausschließen dürfe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.08.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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