15.11.2024
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Dokument-Nr. 16592

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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss09.08.2013

Vorzeitige Löschung aus dem Berliner Korrup­ti­o­ns­re­gister nur in Ausnahmefällen möglichVoraussetzung für vorzeitige Tilgung ist Sicherstellung organi­sa­to­rischer und personeller Maßnahmen als Vorsorge gegen Wiederholung des Rechtsverstoßes

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat entschieden, dass eine vorzeitige Löschung aus dem Berliner Korrup­ti­o­ns­re­gister nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt. Voraussetzung für die vorzeitige Tilgung ist, dass durch organi­sa­to­rische und personelle Maßnahmen Vorsorge gegen die Wiederholung des Rechtsverstoßes getroffen werde.

Seit dem 1. Juni 2006 führt die Senats­ver­waltung für Stadt­ent­wicklung und Umwelt ein zentrales Register über korrup­ti­o­ns­auf­fällige Unternehmen in Berlin. Das Korruptionsregister dient der Information der öffentlichen Auftraggeber in Berlin über bekannt gewordene Verurteilungen von Unternehmen und der für sie handelnden Personen.

Sachverhalt

Der Antragsteller war als Geschäftsführer einer GmbH im März 2011 vom Amtsgericht Tiergarten wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt worden. Daraufhin wurde er in das Korrup­ti­o­ns­re­gister eingetragen. Die reguläre gesetzliche Tilgungsfrist beträgt in diesem Fall drei Jahre.

Für Antrag auf Tilgung muss Nachweis der wieder­her­ge­stellten Zuverlässigkeit erbracht werden

Das Verwal­tungs­gericht Berlin wies den auf vorzeitige Löschung gerichteten Eilantrag des Antragstellers zurück. Er habe keinen Anspruch auf die begehrte Streichung. Zwar könne eine Tilgung bei Nachweis der wieder­her­ge­stellten Zuverlässigkeit auf Antrag auch früher erfolgen. Den Nachweis der wieder­her­ge­stellten Zuverlässigkeit habe der Antragsteller aber nicht erbracht. Zwar habe er den durch den Rechtsverstoß entstandenen Schaden ersetzt bzw. etwaige Schaden­er­satz­ansprüche anerkannt. Voraussetzung für die vorzeitige Tilgung sei aber auch, dass durch organi­sa­to­rische und personelle Maßnahmen Vorsorge gegen die Wiederholung des Rechtsverstoßes getroffen werde. Daran fehle es hier. Denn die Befugnisse des Antragstellers als alleinigem Geschäftsführer der von ihm geführten Gesellschaft seien nicht beschränkt worden. Im Übrigen stehe der Annahme der wieder­her­ge­stellten Zuverlässigkeit entgegen, dass die Behörde ein Angebot des Antragstellers als Bieter nach der Verdin­gungs­ordnung für Bauleistungen (VOB/A) wegen der verspäteten Zahlung von Steuern ausschließen dürfe.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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