21.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss05.03.2021

Strandbad Halensee: Keine Bewirtung im Außenbereich nach 22 UhrVG Berlin zur Sperrzeit­verlängerung für einen Außen­gastronomie­bereich

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat einen Eilantrag der Betreiberin einer Gaststätte im Strandbad Halensee gegen eine Sperr­zeit­a­n­ordnung für den Außen­gastronomie­bereich zurückgewiesen.

Die Antragstellerin betreibt das in einem allgemeinen Wohngebiet gelegene Strandbad Halensee. Sie betreibt dort ferner eine Schank- und Speise­wirt­schaft mit der besonderen Betriebsart Tanzlokal, in der auf insgesamt sechs Schank- und Bewir­tungs­flächen Außengastronomie angeboten wird. Infolge von Anwoh­ner­be­schwerden setzte das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf die Sperrzeit für diesen Außen­ga­s­tro­no­mie­bereich mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid aus dem September 2020 auf täglich 22 Uhr bis 6 Uhr fest.

Antragstellerin sieht Sperr­zeit­ver­län­gerung als rechtswidrig und unver­hält­nismäßig an

Mit Widerspruch und einem zugleich beim Verwal­tungs­gericht erhobenen Eilantrag setzt sich die Antragstellerin hiergegen zur Wehr. Sie hält die Vorverlegung der Sperrzeit unter anderem deshalb für rechtswidrig, weil das Strandbad seit etwa 100 Jahren existiere. Anwohner müssten daher einen gewissen Lärm hinnehmen. Zudem beruhe die Lärmbeurteilung des Antragsgegners auf einer bloßen Schätzung, die nicht nachvollzogen werden könne. Die Anordnung sei überdies unver­hält­nismäßig.

Verstoß gegen Nachtruhe

Das VG hat den Eilantrag zurückgewiesen. Nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung erweise sich der Bescheid mit hoher Wahrschein­lichkeit als rechtmäßig. Der Schutz der öffentlichen Sicherheit gebiete vorliegend die getroffene Sperr­zeit­a­n­ordnung. Der Antragsgegner habe zu Recht angenommen, dass vom dortigen Betrieb schädliche Umwelt­ein­wir­kungen in der Gestalt von Lärmimmissionen ausgingen. Ob Freiluft­gast­stätten unzumutbaren Lärm emittierten, sei aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Einbeziehung wertender Elemente wie Herkömmlichkeit sowie die soziale und allgemeine Akzeptanz zu beurteilen. Dabei komme den Richtwerten der Technischen Anleitung Lärm zumindest eine indizielle Bedeutung zu. Nach der rechnerischen Prognose des Antragsgegners, die nicht zu beanstanden sei, würden diese Werte hier deutlich überschritten. Besondere Umstände, die dennoch die Zumutbarkeit der Immissionen für die Nachbarschaft begründen könnten, seien nicht ersichtlich.

Erteilung der Gaststät­te­n­er­laubnis nur unter Einhaltung maßgeblicher Richtwerte

Ermessensfehler seien in Anbetracht des hohen Guts der Nachtruhe nicht erkennbar, zumal nicht ersichtlich sei, dass die Auflage die Antragstellerin in ihrer Existenz gefährde. Das gelte auch angesichts des Umstandes, dass der Betrieb schon seit mehreren Jahren bestehe. Auf Vertrau­ens­schutz könne sie sich nicht berufen, da ihre Gaststät­te­n­er­laubnis von 2006/2007 ausdrücklich auf die Einhaltung der maßgeblichen Richtwerte hinweise.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/aw)

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