18.10.2024
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Dokument-Nr. 23343

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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss13.10.2016

Strenge Anforderungen für Teilnahme am Sonderverfahren zur Vergabe von Spielhallen­erlaubnissenAusschluss unvollständiger Bewerbungen von weiterer Teilnahme an Sonderverfahren nicht zu beanstanden

Die Teilnahme am Sonderverfahren für die Vergabe von Spielhallen­erlaubnissen im Land Berlin ist an strenge Voraussetzungen geknüpft. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Berlin und bestätigte in mehreren Eilverfahren die behördliche Praxis, unvollständige Bewerbungen von der weiteren Teilnahme auszuschließen.

Nach dem seit 2011 geltenden Spiel­ha­l­len­gesetz sind neue Spielhallen in Berlin im Regelfall nur im Abstand von 500 Metern voneinander gestattet. Für Inhaber davor erteilter Spiel­ha­l­le­n­er­laubnisse sieht das Gesetz eine Übergangsfrist vor; sie ist mit dem 31. Juli 2016 abgelaufen. Bewerbungen dieser Betreiber konnten im Rahmen eines Sonder­ver­fahrens nach dem sogenannten Minde­st­ab­s­tand­s­um­set­zungs­gesetz bis zum 5. Juli 2016 abgegeben werden; der Weiterbetrieb der Spielhallen dieser Bewerber gilt gesetzlich vorerst als erlaubt. Verspätete und unvollständige Anträge nehmen nach diesem Gesetz nicht am Sonderverfahren teil. Eine Auswah­l­ent­scheidung ist zunächst nur unter den verbliebenen Bewerbungen zu treffen. Die restlichen Bewerbungen werden nachrangig nach den allgemeinen Vorschriften des Spiel­ha­l­len­ge­setzes Berlin beschieden. Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin sah den Antrag einer Betreiberin einer Spielhalle im Bezirk als unvollständig an und wies diese in einem Schreiben auf die damit eingetretenen gesetzlichen Folgen hin.

Gesetz schließt Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand aus

Das Verwal­tungs­gericht Berlin lehnte den auf weitere Teilnahme am Sonderverfahren gerichteten Eilantrag ab. Der bei der Behörde eingereichte Antrag sei unvollständig, weil der gesetzlich geforderte Sachkun­de­n­achweis für die Geschäfts­führerin des Betriebs nicht vollständig fristgerecht vorgelegt worden sei. Die Behörde sei nicht verpflichtet, die bereits am 23. Juni 2016 eingegangene Bewerbung vor dem Fristablauf auf ihre Vollständigkeit zu prüfen und so der Antragstellerin die Möglichkeit zu geben, ihre Bewerbung zu vervoll­ständigen. Sie habe auch ihre Beratungs­pflichten nicht verletzt. Eine Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand schließe das Gesetz aus. Ungeachtet dessen habe die Antragstellerin nicht dargelegt, die Frist unverschuldet versäumt zu haben, da sie die gesetzlichen Vorgaben nicht zuletzt durch ein vorangegangenes behördliches Infor­ma­ti­o­ns­schreiben spätestens im April 2016 gekannt habe.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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