23.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil02.10.2015

Deutsche Telekom darf Beitrags­ein­zahlungen in Post­beamten­versorgungs­kasse nicht mindernStreitige Zahlungen für Deutsche Telekom weder unzumutbar noch Existenz gefährdend

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat entschieden, dass die Deutsche Telekom AG keinen Anspruch auf Verringerung ihrer Beiträge zur Post­beamten­versorgungs­kasse hat.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens begehrt gegenüber der Bundesrepublik Deutschland eine Verminderung ihrer Leistungs­pflicht gegenüber der Postbe­am­ten­ver­sor­gungskasse. In diese Kasse hat sie nach der Privatisierung der Deutschen Bundespost und der daraus folgenden Übernahme eines Teils des Beamten­per­so­nal­be­standes Beiträge für Versorgungs- und Beihil­fe­leis­tungen an pensionierte Postbeamte einzuzahlen. Nach dem Postper­so­na­l­rechts­gesetz kann die Leistungs­pflicht der Postunternehmen gegenüber der Postbe­am­ten­ver­sor­gungskasse bis zu einer marktüblichen Belastung eines vergleichbaren Unternehmens vermindert werden, wenn das Unternehmen gegenüber dem Bund nachweist, dass die Zahlung unter Berück­sich­tigung seiner Wettbe­wer­bs­fä­higkeit eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. Die Klägerin sieht diese Voraussetzungen als erfüllt an. Sie will statt tatsächlich für die Kalenderjahre 2007 bis 2013 gezahlter Beiträge von 33 % der Bezüge der noch bei ihr beschäftigten bzw. beurlaubten Beamten eine Herabsetzung auf gut 11 % erreichen. Bei dem streitigen Betrag geht es um rund drei Milliarden Euro.

Bundes­mi­nis­terium der Finanzen verneint Anspruch auf Verminderung der Leistungs­pflicht

Das Bundes­mi­nis­terium der Finanzen lehnte den Antrag der Klägerin auf Verminderung ihrer Leistungs­pflicht ab, weil sich aus der Beschäftigung von Beamten kein Kostennachteil für sie ergebe und die geleisteten Zahlungen ihr auch nicht unzumutbar gewesen seien.

Altersbedingter Abbau beschäftigter Beamter führt ohnehin zu weiterer künftiger Reduzierung der Belastungen

Das Verwal­tungs­gericht Berlin wies die Klage ab. Die streitigen Zahlungen seien für die Klägerin nicht unzumutbar. Dafür reiche es nicht aus, dass die Beschäftigung von Beamten bei ihr im Vergleich zu den Geschäft­s­er­geb­nissen ihrer Konkurrenten zu einer Verringerung des Gewinns von über 5 % führe. Unzumutbarkeit liege vielmehr erst dann vor, wenn die Wettbe­wer­bs­fä­higkeit der Klägerin nicht mehr gegeben und sie so in ihrer Existenz gefährdet werden könne. Davon könne hier keine Rede sein. Die Klägerin habe vielmehr in der Vergangenheit wesentlich höhere Belastungen tragen müssen und können. Der altersbedingte Abbau der bei der Klägerin beschäftigten Beamten führe überdies künftig zu einer weiteren Reduzierung der Belastung.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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