18.10.2024
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Dokument-Nr. 24488

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Verwaltungsgericht Berlin Urteil30.06.2017

Fernwärme bleibt in Berlin bei VattenfallLand Berlin hat keinen Anspruch auf Herausgabe des Fernwärmenetzes

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat entschieden, dass das Land Berlin keinen Anspruch auf die Herausgabe des von der Vattenfall Europe Wärme AG im Land betriebenen Fernwärmenetzes hat.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 1994 schloss das Land Berlin mit der Berliner Kraft- und Licht-Aktien­ge­sell­schaft (Bewag) einen Konzes­si­ons­vertrag über das Recht und die Verpflichtung, jedermann im Land an ihr Leitungsnetz anzuschließen und mit Strom zu versorgen. Die Bewag erhielt gegen Zahlung einer Konzes­si­ons­abgabe damit auch das Recht, die öffentlichen Straßen und Plätze zu benutzen, um dort die zur öffentlichen Versorgung des Vertrags­ge­bietes mit elektrischer Energie und Wärme dienenden Anlagen zu errichten und betreiben. Soweit für die Zeit nach Ablauf des Vertrages kein neuer Konzes­si­ons­vertrag geschlossen werden sollte, sah der Vertrag die Berechtigung des Landes vor, von der BEWAG die im Versor­gungs­gebiet vorhandenen Energie­ver­sor­gungs­anlagen gegen Erstattung ihres angemessenen Wertes zu übernehmen (sogenannte Endschafts­be­stimmung). Im Jahr 2006 wurde im Zuge der nach dem Energie­wirt­schafts­gesetz vorge­schriebenen Trennung der Stromerzeugung von deren Verteilung und Vertrieb zwei Ergän­zungs­ver­ein­ba­rungen geschlossen. Der Vertrag lief zum Ende des Jahres 2014 aus.

Land verlangt Übereignung der Versor­gungs­lei­tungen für Fernwärme

Mit der Klage begehrt das Land die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, die ca. 1.800 km langen Versor­gungs­lei­tungen für Fernwärme (ohne die Erzeu­gungs­anlagen) gegen Erstattung eines angemessenen Wertes an das Land zu übereignen. Der Anspruch folge aus dem Konzes­si­ons­vertrag, der auch durch die Ergän­zungs­ver­ein­ba­rungen nicht untergegangen sei. Jedenfalls folge der Anspruch daraus, dass das Land Wegerechte für Fernwärme nach Europarecht in einem Konzes­si­ons­ver­fahren neu ausschreiben müsse.

Aus geltend gemachter Pflicht zur Ausschreibung von Wegerechten folgt kein Eigen­tums­über­tra­gungs­an­spruch

Das Verwal­tungs­gericht Berlin wies die Klage ab. Es habe sich nicht erweisen lassen, dass die in der Endschafts­be­stimmung genannten Energie­ver­sor­gungs­anlagen die Fernwärme umfassten. Dies gehe zu Lasten des Klägers. Ungeachtet dessen sei eine Verpflichtung der Beklagten jedenfalls im Zuge der 1. Ergän­zungs­ver­ein­barung von 2006 entfallen, weil die Beteiligten die Ersetzung der ursprünglichen Endschafts­be­stimmung vereinbart hätten. Das Heraus­ga­be­ver­langen könne auch nicht auf eine entsprechende Anwendung zivil­recht­licher Vorschriften gestützt werden. Denn es gehe nicht um den Verbleib von Einbauten nach Beendigung eines Nutzungs­ver­hält­nisses, da die Beklagte nach dem Straßenrecht nach wie vor einen unbefristeten Anspruch auf Erteilung einer Sonder­nut­zungs­er­laubnis für den Betrieb der Fernw­är­me­lei­tungen habe. Schließlich folge aus der vom Land Berlin geltend gemachten Pflicht zur Ausschreibung von Wegerechten kein Eigen­tums­über­tra­gungs­an­spruch.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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