Dokument-Nr. 20395
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil12.12.2014
IHK-Mitgliedschaft auch bei rechtswidriger Betätigung rechtmäßigStraftatbestand erfüllende Tätigkeit für Zugehörigkeit zur IHK nicht von Belang
Die Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer erfasst auch Personen, die gewerbliche Einkünfte aus rechtswidrigem Handeln erzielen. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin hervor.
Der in Berlin lebende Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hatte zwischen 2006 und 2011 laufende Einnahmen durch den Verkauf von Altmetall erlangt, das er bei seinem damaligen Arbeitgeber unterschlagen hatte. Aus diesem Grund zog ihn das zuständige Finanzamt für diesen Zeitraum nachträglich zur Zahlung von Umsatz- und Gewerbesteuern heran. Im Anschluss hieran verlangte die Industrie- und Handelskammer Berlin (IHK) Mitgliedsbeiträge vom Kläger. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage machte der Kläger u.a. geltend, die IHK könne kein Interesse an Mitgliedern wie ihm haben. Ansonsten würde ein erheblicher Anteil der Mitglieder der IHK aus gewerblich tätigen Straftätern bestehen. Er strebe auch keine weitere gewerbliche Tätigkeit an und komme somit zukünftig nicht in den Genuss der Leistungen der Beklagten.
VG bejaht Mitgliedschaft in der IHK trotz rechtswidriger Betätigung des Klägers
Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage des Klägers ab. Er erfülle die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft bei der Beklagten. Nach dem Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) gehörten natürliche Personen mit einer Betriebsstätte im Bezirk zur IHK, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt seien. Die Kammerzugehörigkeit trete kraft Gesetzes ein, soweit die Voraussetzungen dafür vorlägen, ohne dass es eines gesonderten Beitrittsakts bedürfe. Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger. Das Tatbestandsmerkmal der Veranlagung zur Gewerbesteuer ergebe sich dabei allein aus den Feststellungen der Steuerbehörden, deren Entscheidungen Tatbestandswirkung zukomme. Hieran sei die IHK ebenso wie das Gericht gebunden. Dass die Tätigkeit Straftatbestände erfülle, sei nicht von Belang.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.12.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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