18.10.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil31.01.2014

Gewer­be­un­ter­sagung nach Alkoholabgabe an JugendlicheGewer­be­treibende müssen nach dem Gesamtbild ihres Verhaltens die Gewähr dafür bieten, ihr Gewerbe ordnungsgemäß zu betreiben

Wer entgegen den Bestimmungen des Jugendschutz­gesetzes Alkohol an Minderjährige abgibt, muss mit einer umfassenden Gewer­be­un­ter­sagung rechnen. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger betrieb seit Juli 2007 einen Einzelhandel ("Spätkauf"), insbesondere mit Getränken, sowie ein Internetcafe. Hierfür war er im Besitz einer Erlaubnis nach dem Gaststät­ten­gesetz. Nachdem Eltern im Sommer 2012 angezeigt hatten, dass im Geschäft des Klägers Alkohol an ihre minderjährigen Kinder verkauft worden war, widerrief das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin die Gaststät­te­n­er­laubnis des Klägers; ferner untersagte die Behörde u.a. jede gewerbliche Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken, das Bereitstellen von Inter­ne­t­an­sch­lüssen als Infor­ma­ti­o­ns­medium ohne Spiel­mög­lich­keiten sowie den Verkauf von Snacks, Zeitungen und Zeitschriften. Mit der hiergegen gerichteten Klage machte der Kläger geltend, er selbst habe nicht Jugendlichen Alkohol verkauft; zudem hätten manche Jugendliche deutlich älter ausgesehen. 17- und 18-Jährige könne man häufig nicht voneinander unterscheiden.

Alkoholabgabe an Jugendliche verstößt gegen das Jugend­schutz­gesetz

Das Verwal­tungs­gericht wies die Klage ab. Dem Kläger fehle es an der gewer­be­recht­lichen Zuverlässigkeit, so dass der Widerruf und die Gewerbeuntersagung rechtmäßig seien. Gewer­be­treibende müssten nach dem Gesamtbild ihres Verhaltens die Gewähr dafür bieten, ihr Gewerbe ordnungsgemäß zu betreiben. Der Kläger habe wiederholt und erheblich gegen das Jugend­schutz­gesetz verstoßen, indem er Spirituosen an Personen unter 18 Jahren und Bier an Jugendliche unter 16 Jahren verkauft habe. Verschiedene Käufer, die teilweise erst 13 Jahre alt gewesen seien, seien durch den Alkoholkonsum volltrunken bis zur Bewusst­lo­sigkeit geworden und mussten ins Krankenhaus eingeliefert werden. Da die gewer­be­rechtliche Unzuver­läs­sigkeit verschul­den­su­n­ab­hängig sei, komme es grundsätzlich nicht auf die Gründe für Verstöße an. Wenn das maßgebliche Mindestalter der Käufer nicht zweifelsfrei festgestanden habe, hätte der Kläger es kontrollieren müssen. Dies habe er unterlassen und er sei offensichtlich auch nicht in der Lage, für einen einwandfreien Betrieb in seinem Ladengeschäft zu sorgen.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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