15.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss12.09.2008

Entziehung der Fahrerlaubnis nach Blutentnahme ohne richterliche Anordnung zulässig

Bei der Entziehung einer Fahrerlaubnis darf die Fahrer­laub­nis­behörde auch auf das Ergebnis einer möglicherweise rechtswidrig erfolgten Blutentnahme zurückgreifen. Mit dieser Begründung hat das Verwal­tungs­gericht Berlin zwei vorläufige Rechts­schutz­anträge gegen die Entziehung von Fahrer­laub­nissen zurückgewiesen.

Im vom Verwal­tungs­gericht Berlin entschiedenen Fall hatte die Polizei am Morgen des 3. Februar 2008 eine 29-jährige Fahrradfahrerin mit geröteten, glasigen Augen, undeutlicher Aussprache, Stimmungs­schwan­kungen und starkem Alkoholgeruch angetroffen. Darauf veranlasste die Polizei ohne richterliche Anordnung eine Blutentnahme, bei der eine Bluta­l­ko­hol­kon­zen­tration von 1,45 /00 sowie Spuren von Amphetamin (Speed) festgestellt wurden. Gegen die von der Fahrer­laub­nis­behörde sofort vollziehbar verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis machte die Antragstellerin geltend, das Ergebnis der Blutun­ter­suchung dürfe nicht gegen sie verwertet werden, weil es einem Beweis­ver­wer­tungs­verbot unterliege. Zudem rechtfertige die einmalige Teilnahme am Straßenverkehr mit dem Fahrrad unter Einfluss von Betäu­bungs­mitteln nicht die Annahme der Nichteigung zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Der Entscheidung der 4. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts lag der Fall eines 29-jährigen Autofahrers zugrunde, bei dem die Polizei ebenfalls auf der Grundlage einer ihm ohne richterliche Billigung entnommenen Blutprobe zu der Erkenntnis gekommen war, dass ein rechtlich erheblicher Cannabiskonsum des Antragstellers vorliege. Dies führte ebenso zu einer sofort vollziehbaren Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Behörde.

Beide Kammern kamen in ihren Entscheidungen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass die Entnahme der Blutproben zwar möglicherweise rechtswidrig war. Gleichwohl dürften die hierbei gewonnenen Erkenntnisse bei der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis zugrunde gelegt werden. Zum einen seien die Grundsätze über Verwer­tungs­verbote im Strafprozess nicht ohne Weiteres auf das Verwal­tungs­ver­fahren zu übertragen. Im Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis habe die Behörde nämlich auch die Rechte Dritter, die vor zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeigneten Kraftfahrern geschützt werden müssten, zu beachten. Zudem seien beide Blutentnahmen, die auf einer jahrelangen, bislang unbeanstandeten Praxis in Berlin beruht hätten, nicht willkürlich gewesen und daher verwertbar. Vor diesem Hintergrund überwiege das Interesse an der Wahrung der Verkehrs­si­cherheit gegenüber dem persönlichen Interesse der Antragsteller, von ihren Fahrer­laub­nissen einstweilen weiter Gebrauch zu machen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 30/08 des VG Berlin vom 19.09.2008

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