18.10.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil10.12.2013

Vortätigkeit als Flugbegleiterin kann besoldungs­rechtliche Erfahrungszeit seinAls Flugbegleiterin erworbene Strategien zur Konflikt­be­wäl­tigung an Bord können als Erfahrungszeit für Polizeidienst Berück­sich­tigung finden

Eine vor der Einstellung als Polizei­kom­missarin ausgeübte Tätigkeit als Flugbegleiterin kann eine besol­dungs­rechtlich relevante Erfahrungszeit sein. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Berlin.

Die 1981 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Falls arbeitete ab 2003 für ein Jahr als Angestellte am Flughafen Berlin-Schönefeld. Von 2004 an absolvierte sie ein einmonatiges Ausbil­dungs­seminar zur Flugbegleiterin und arbeitete sodann als solche insgesamt für etwa drei Jahre bei verschiedenen Flugge­sell­schaften. Zum 1. April 2009 ernannte der Polizei­prä­sident in Berlin die Klägerin zur Beamtin auf Widerruf, wobei sie in die Besoldungsgruppe A 9 unter Zugrundelegung der sog. Erfahrungsstufe 1 eingruppiert wurde. Den Antrag auf Anrechnung der vor der Ernennung liegenden Zeiten beruflicher Tätigkeit als förderliche Erfahrungszeit lehnte der Polizei­prä­sident ab, da es am nötigen Zusammenhang zwischen der Tätigkeit als Flugbegleiterin und derjenigen als Polizei­kom­missarin fehle. Die Klägerin wandte dagegen u.a. ein, sie sei als Flugbegleiterin im Luftverkehr mit Gefah­ren­si­tuation konfrontiert gewesen, die auch im Rahmen der Polizei­voll­zug­stä­tigkeit auftreten könnten.

Erfahrungen aus Umgang mit sich regelwidrig verhaltenden und aggressiv auftretenden Passagieren auch bei Tätigkeit im Polizeidienst anwendbar

Das Verwal­tungs­gericht Berlin verpflichtete die Behörde, den Antrag der Klägerin erneut zu prüfen. Nach dem Berliner Besol­dungs­gesetz könnten hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahn­be­fä­higung seien, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die dienstliche Verwendung des Beamten förderlich seien. Förderlich seien insbesondere solche Berufszeiten, die für die Wahrnehmung der künftigen Dienstaufgaben von konkretem Interesse seien. Fehlerhaft habe die Behörde bei der Auslegung des Gesetzes nur zugrunde gelegt, ob die Klägerin Kenntnisse und Fertigkeiten in ihrer Vordienstzeit erworben habe, die zu den prägenden Laufbahn­an­for­de­rungen gehörten. Der rechtliche Rahmen sei hier aber weiter zu fassen, weil der Gesetzgeber bei der Neufassung des Besol­dungs­rechts ausdrücklich beabsichtigt habe, den Wechsel von einer Berufstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes in eine Verwendung als Beamter attraktiver zu gestalten. Vor diesem Hintergrund hätte sich die Behörde bei der Ermes­sens­ausübung konkret nicht nur mit den erworbenen Fremd­spra­chen­kennt­nissen, sondern auch mit den durch die Vortätigkeit erworbenen Strategien zur Konflikt­be­wäl­tigung an Bord ausein­an­der­setzen müssen. Denn im Umgang mit sich regelwidrig verhaltenden und aggressiv auftretenden Passagieren habe die Klägerin Situationen zu bewältigen gehabt, die durchaus mit polizeilichem Handeln vergleichbar seien.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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