23.11.2024
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Sie sehen drei Hände erschiedener Hautfarbe vor einer Weltkarte.

Dokument-Nr. 7824

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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss06.05.2009

In den USA lebender Kriegs­ver­brecher kann Abschiebung nach Deutschland nicht verhindernBundesregierung ist nicht verpflichtet die Überstellung nach Deutschland zu verhindern

Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht verpflichtet, eine bevorstehende Überstellung eines gesuchten Kriegs­ver­brechers aus den USA zu verhindern. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden und damit den Eilantrag des gesuchten 89-jährigen John Demjanjuk zurückgewiesen.

Das Amtsgericht München hatte im März 2009 einen Haftbefehl gegen Demjanjuk wegen Beihilfe zum vielfachen Mord erlassen. Ihm wird vorgeworfen, als Wachmann der SS im Vernich­tungslager Sobibor im Jahre 1943 an der Ermordung von mindestens 29.000 Personen beteiligt gewesen zu sein. Die Vereinigten Staaten von Amerika, in die er sich nach dem Krieg begeben hat, haben ihm inzwischen rechtskräftig die Staatsangehörigkeit entzogen und beabsichtigen, den nunmehr Staatenlosen ins Ausland abzuschieben. Deutschland hatte gegenüber den USA seine Bereitschaft erklärt, den Mann aufzunehmen. Demjanjuk hat gegen seine Abschiebung geltend gemacht, er sei schwer krank. Im Übrigen werde er durch die Maßnahme dauerhaft von seiner Familie getrennt.

Antrag auf Verschonung vor Abschiebung mangels Recht­schutz­be­dürf­nisses abgelehnt

Das Verwal­tungs­gericht hat den gegen das Bundes­mi­nis­terium der Justiz gerichteten Antrag bereits als unzulässig angesehen. Es fehle dem Antragsteller am Rechts­schutz­be­dürfnis. Denn auch ohne das Einverständnis der Bundesregierung sei seine Abschiebung aus den USA weiterhin möglich. Eine Zurückschiebung des Antragstellers nach seiner Ankunft in Deutschland komme nicht in Betracht, da die Bundesrepublik aufgrund des Haftbefehls gerade die Verpflichtung treffe, den Beschuldigten festzunehmen. Im Übrigen stelle die Erklärung der Bundesregierung lediglich einen nachrangigen Mitwirkungsakt dar. Der eigentliche Eingriff liege in der Abschiebung durch amerikanische Stellen, die Demjanjuk in den USA ausreichend gerichtlich habe überprüfen lassen können.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 19/09 des VG Berlin vom 06.05.2009

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