22.11.2024
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Dokument-Nr. 10004

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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss26.07.2010

Auswärtiges Amt hat keinen Anspruch auf Koste­n­er­stattung der durch die Botschaft übernommenen Kranken­haus­kostenKoste­n­er­stattung durch Botschaft stellt keine Hilfeleistung dar sondern Begleichung der Schulden des Verstorbenen

Wird ein Patient im Ausland im Krankenhaus behandelt, verstirbt aber nach Verlegung in eine private Klinik, hat das Auswärtige Amt keine Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Kranken­h­aus­be­handlung – die zunächst von der Deutschen Botschaft beglichen wurden – durch den Sohn des Verstorbenen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Berlin.

Im zugrunde liegenden Streitfall wurde der nicht kranken­ver­si­cherte Vater des Klägers in Thailand zunächst in einem staatlichen Krankenhaus behandelt. Die Deutsche Botschaft in Bangkok veranlasste auf Bitten eines Angehörigen und auf Anraten ihres Vertrau­ens­arztes die Verlegung des Kranken in eine private Klinik. Dort verstarb der Vater des Klägers im Mai 2005. Daraufhin beglich die Botschaft eine noch offene Rechnung für die Kranken­be­handlung. Das Auswärtige Amt forderte vom Kläger, der das Erbe seines Vaters ausgeschlagen hatte, Erstattung der Kosten in Höhe von 8.559,87 Euro. Nach dem Konsulargesetz habe nicht nur der Empfänger der Hilfe Ersatz zu leisten, sondern die Ersatzpflicht treffe - unabhängig von der Ausschlagung des Erbes - gleichermaßen auch dessen Verwandte im Rahmen ihrer Unter­halts­pflicht.

Ersatz­pflichtige Handlungen seitens der Botschaft nicht ersichtlich

Das Verwal­tungs­gericht Berlin ist der Auffassung des Auswärtigen Amtes nicht gefolgt. Eine Erstat­tungs­pflicht des Klägers bestehe nicht. Es handele sich bei den beglichenen Kosten für die Kranken­h­aus­be­handlung schon nicht um eine einem hilfe­be­dürftigen Deutschen im Ausland geleistete Hilfe nach dem Konsulargesetz. Der Vater des Klägers sei im Zeitpunkt der Bezahlung der Kranken­haus­kosten bereits verstorben gewesen. Insoweit habe die Botschaft lediglich Schulden des Verstorbenen beglichen, nicht aber diesem Hilfe geleistet. Andere Handlungen seitens der Botschaft, an die sich eine Ersatzpflicht anknüpfen lasse, seien nicht ersichtlich.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Berlin

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