Dokument-Nr. 10004
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss26.07.2010
Auswärtiges Amt hat keinen Anspruch auf Kostenerstattung der durch die Botschaft übernommenen KrankenhauskostenKostenerstattung durch Botschaft stellt keine Hilfeleistung dar sondern Begleichung der Schulden des Verstorbenen
Wird ein Patient im Ausland im Krankenhaus behandelt, verstirbt aber nach Verlegung in eine private Klinik, hat das Auswärtige Amt keine Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Krankenhausbehandlung – die zunächst von der Deutschen Botschaft beglichen wurden – durch den Sohn des Verstorbenen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin.
Im zugrunde liegenden Streitfall wurde der nicht krankenversicherte Vater des Klägers in Thailand zunächst in einem staatlichen Krankenhaus behandelt. Die Deutsche Botschaft in Bangkok veranlasste auf Bitten eines Angehörigen und auf Anraten ihres Vertrauensarztes die Verlegung des Kranken in eine private Klinik. Dort verstarb der Vater des Klägers im Mai 2005. Daraufhin beglich die Botschaft eine noch offene Rechnung für die Krankenbehandlung. Das Auswärtige Amt forderte vom Kläger, der das Erbe seines Vaters ausgeschlagen hatte, Erstattung der Kosten in Höhe von 8.559,87 Euro. Nach dem Konsulargesetz habe nicht nur der Empfänger der Hilfe Ersatz zu leisten, sondern die Ersatzpflicht treffe - unabhängig von der Ausschlagung des Erbes - gleichermaßen auch dessen Verwandte im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht.
Ersatzpflichtige Handlungen seitens der Botschaft nicht ersichtlich
Das Verwaltungsgericht Berlin ist der Auffassung des Auswärtigen Amtes nicht gefolgt. Eine Erstattungspflicht des Klägers bestehe nicht. Es handele sich bei den beglichenen Kosten für die Krankenhausbehandlung schon nicht um eine einem hilfebedürftigen Deutschen im Ausland geleistete Hilfe nach dem Konsulargesetz. Der Vater des Klägers sei im Zeitpunkt der Bezahlung der Krankenhauskosten bereits verstorben gewesen. Insoweit habe die Botschaft lediglich Schulden des Verstorbenen beglichen, nicht aber diesem Hilfe geleistet. Andere Handlungen seitens der Botschaft, an die sich eine Ersatzpflicht anknüpfen lasse, seien nicht ersichtlich.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2010
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Berlin
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