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26.07.2025 
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Dokument-Nr. 35251

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Beschluss10.07.2025Verwaltungsgericht BerlinVG 32 K 222/24
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss10.07.2025

EuGH-Vorlage: Pflicht zu Trans­pa­ren­z­angaben nach dem Medien­staats­vertrag unions­rechts­widrig?Fragen zur Auslegung der Digital Services Act und E-Commerce-Richtlinie

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mehrere Fragen zur Auslegung europäischer Rechts­vor­schriften (Digital Services Act und E-Commerce-Richtlinie) zur Vorab­ent­scheidung vorgelegt. Hintergrund ist, dass der von allen Bundesländern geschlossene Medien­staats­vertrag Anbieter von Inter­net­diensten, die eigene oder fremde Inhalte aggregieren, selektieren und allgemein zugänglich präsentieren (so genannte Medien­in­ter­mediäre), zu Trans­pa­ren­z­angaben verpflichtet, d.h. sie müssen bestimmte Informationen leicht wahrnehmbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten.

Die Klägerin ist Anbieterin eines großen Audio-Strea­ming­dienstes, unter anderem mit einem umfangreichen Podcast-Angebot. Sie hat ihren Hauptsitz in einem anderen EU-Staat. Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg beanstandete die von der Klägerin auf ihrer Internetseite und in ihren Apps vorgehaltenen Trans­pa­ren­z­angaben als unzureichend und forderte sie zur Ergänzung auf. Hiergegen beantragte die Klägerin erfolgreich vorläufigen Rechtsschutz (vgl. Verwal­tungs­gericht Berlin, Beschluss v. 17.12.2024 - VG 32 L 221/24 -). Mit ihrer Klage macht sie weiterhin geltend, die im Medien­staats­vertrag geregelte Pflicht zu Trans­pa­ren­z­angaben finde in ihrem Fall keine Anwendung, weil sie gegen den Digital Services Act und die E-Commerce-Richtlinie verstoße.

Die 32. Kammer hat das Klageverfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Auslegung des Digital Services Acts und der E-Commerce-Richtlinie zur Vorab­ent­scheidung vorgelegt. Es bestünden Zweifel, ob diese die im Medien­staats­vertrag geregelte Verpflichtung zu Trans­pa­ren­z­angaben zuließen. Es sei nicht geklärt, ob der Digital Services Act eine solche Verpflichtung zu Trans­pa­ren­z­angaben unionsrechtlich abschließend regele, so dass kein Raum mehr für die Anwendung nationaler Vorschriften verbleibe. Außerdem sei ungeklärt, ob nach der E-Commerce-Richtlinie nationale Vorschriften - wie die in Rede stehenden Trans­pa­renz­vor­schriften - auf Medien­un­ter­nehmen dann keine Anwendung fänden, wenn sie in einem anderen EU-Staat ansässig seien.

Gegen den Beschluss kann ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden. Vorla­ge­be­schluss der 32. Kammer vom 10. Juli 2024 (VG 32 K 222/24)

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)

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