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20.10.2025 
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Dokument-Nr. 35488

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Urteil13.10.2025Verwaltungsgericht BerlinVG 32 K 168/24
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil13.10.2025

Corona-Quarantäne: Hertha BSC bekommt Mitarbeiterlohn nicht vom Land Berlin erstattet

Hertha BSC hat keinen Anspruch gegen das Land Berlin auf Erstattung von Gehältern, die der Verein an Mitarbeiter für Zeiten geleistet hat, in denen sich diese als Kontaktpersonen in Corona-Quarantäne befanden. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden.

Im April 2021 wurden mehrere Spieler aus der Lizenz­spie­ler­mann­schaft sowie Mitarbeiter des Betreuerstabs von Hertha BSC positiv auf das SARS-CoV-2-Virus getestet. Daraufhin begaben sich insgesamt 49 Personen aus Mannschaft und Betreuerstab als Kontaktpersonen in eine 13-tägige Quarantäne. Drei Bundes­li­ga­spiele mussten deshalb abgesagt werden; sie wurden im Mai 2021 nachgeholt. Im April 2023 beantragte Hertha BSC auf Grundlage des Infek­ti­o­ns­schutz­ge­setzes beim Land Berlin die Erstattung der trotz der Quarantäne weitergezahlten Gehälter (u.a. für Physio­the­ra­peuten, Zeugwarte und Teile des Trainerteams). Die Erstat­tungs­anträge für 13 Mitarbeiter des Betreuerstabes lehnte die zuständige Senats­ver­waltung für Finanzen vollumfänglich oder weit überwiegend ab. Hiergegen erhob Hertha BSC Klage.

Die 32. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts hat die Klage abgewiesen. Aus dem Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz folge kein Anspruch des Vereins auf Erstattung der für den Quaran­tä­ne­zeitraum geleisteten Gehälter. Der Erstat­tungs­an­spruch sei ausgeschlossen, da Hertha BSC aus arbeits­recht­lichen Gründen dazu verpflichtet gewesen sei, auch während der 13-tägigen Quarantäne die Entgelte der Mitarbeiter fortzuzahlen. Denn nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch behalte ein Arbeitnehmer seinen Vergü­tungs­an­spruch grundsätzlich auch dann, wenn er unverschuldet für einen "verhältnismäßig nicht erheblichen Zeitraum" nicht arbeiten konnte. Das sei bei einer behördlich angeordneten Quarantäne von bis zu 14 Tagen anzunehmen. Der Verein könne sich nicht darauf berufen, dass für den Bereich des Profifußballs eine kürzere Zeitspanne gelten müsse. Besonderheiten des Profifußballs spielten allenfalls eine untergeordnete Rolle, da Spieler hier nicht betroffen seien. Zudem sei absehbar gewesen, dass Mitarbeiter aufgrund des pandemischen Infek­ti­o­ns­ge­schehens zeitweise ausfallen könnten. Überdies habe der zur Quaran­tä­ne­a­n­ordnung führende Kontakt während der Arbeitszeit im Trainings­betrieb stattgefunden. Schließlich hätten auch die abgesagten Bundes­li­ga­spiele nachgeholt werden können.

Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)

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