24.11.2024
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Dokument-Nr. 291

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Urteil04.03.2005Verwaltungsgericht BerlinVG 31 A 53.03
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil04.03.2005

Karstadt scheitert mit Klage wegen Wertheim-GrundstückJCC gewinnt im Streit um Grundstücke in der Leipziger Straße

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat die Klage der KarstadtQuelle AG im Streit um ehemals jüdische Grundstücke in der Leipziger Straße abgewiesen.

Die jüdische Familie Wertheim betrieb seit Beginn des 20. Jahrhunderts mittels verschiedener Gesellschaften Kaufhäuser auf gesell­schafts­eigenen Grundstücken wie etwa am Leipziger Platz und in der Leipziger Straße in Berlin. Das Vermögensamt sieht, da die Wertheim-Erben nicht rechtzeitig Rücküber­tra­gungs­ansprüche gestellt haben, die jüdische Nachfol­ge­or­ga­ni­sation Jewish Claims Conference (JCC) als berechtigt an, die für Wertheim-Grundstücke erlangten Verkaufserlöse zu erhalten. Dagegen wendet sich die KarstadtQuelle AG unter Berufung darauf, durch Anteilserwerb bzw. Vermö­gens­über­tra­gungen selbst Rechts­nach­folger der jüdischen Gesellschafter geworden zu sein.

Die 31. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Berlin hat nunmehr in einem ersten Urteil zu diesem Komplex - es geht um Verkaufserlöse für die Grundstücke Leipziger Straße 126 und 127 bis 130 in Höhe von ca. 20 Millionen Euro - die Klage der KarstadtQuelle AG abgewiesen. Sie ließ offen, ob der angefochtene Bescheid des Vermögensamtes insgesamt rechtmäßig ist. Jedenfalls verletze er keine Rechte der KarstadtQuelle AG. Denn die einschlägige, 1992 in das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen eingefügte Vorschrift stelle nicht darauf ab, wer im Laufe der Jahre die Geschäfts­anteile der betroffenen Unternehmen erworben habe. Sie wolle vielmehr am Schicksal des in der Nazi-Zeit geschädigten jüdischen Gesellschafters anknüpfen und diesen bzw. seinem Erben ergänzende Wieder­gut­machung gewähren. Da die Erben selbst keinen Antrag gestellt haben, trete nach einer anderen gesetzlichen Vorschrift des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen die JCC an ihre Stelle.

Die Kammer hat die Revision zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht nicht zugelassen. Hiergegen kann die KarstadtQuelle AG die Zulassung der Revision beim Bundes­ver­wal­tungs­gericht beantragen. Ein Rechtsmittel zum Oberver­wal­tungs­gericht ist nach einer Vorschrift des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen generell ausgeschlossen.

Erläuterungen

Nachtrag vom 25.10.2005

siehe BVerwG, Beschluss v. 13.10.2005: Anspruch der KarstadtQuelle AG auf Wertheim-Grundstücke rechtskräftig abgelehnt

Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin vom 04.03.2005

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