18.10.2024
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Dokument-Nr. 1123

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss13.10.2005

Anspruch der KarstadtQuelle AG auf Wertheim-Grundstücke rechtskräftig abgelehnt

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Berlin zurückgewiesen, das vermö­gens­rechtliche Ansprüche der KarstadtQuelle AG an Grundstücken des ehemaligen Wertheim-Konzerns abgelehnt hatte.

Damit ist ein Rechtsstreit rechtskräftig abgeschlossen, in dem KarstadtQuelle AG vom Land Berlin u.a. die Auskehr des Veräu­ße­rungs­erlöses für ein Grundstück verlangte, das 1937 an die Deutsche Reichsbahn verkauft worden war.

Das Berliner Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen hatte festgestellt, dass die Ansprüche der Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. (JCC) zustehen. Die 1949 enteigneten Grundstücke gehörten einer Gesellschaft, deren Hauptaktionäre 1933 die Brüder Georg, Franz und Wilhelm Wertheim gewesen waren. Die Brüder Wertheim waren jüdischer Herkunft und übertrugen ihre Anteile unter der NS-Herrschaft an Dritte. Die Anteile waren ihnen in den 50er Jahren nach den alliierten Rücker­stat­tungs­ge­setzen zurück übertragen worden, ohne dass der wirtschaftliche Wert der im Ostteil Berlins gelegenen Grundstücke berücksichtigt wurde. Ab 1951 veräußerte die Wertheim-Familie ihre Anteile an den Hertie-Konzern, der 1999 auf die KarstadtQuelle AG verschmolzen wurde.

Die KarstadtQuelle AG leitete ihre Ansprüche aus dem rechts­ge­schäft­lichen Erwerb der Anteile an der Wertheim-Gesellschaft ab. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Zurückweisung der Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde damit begründet, dass die ergänzenden Resti­tu­ti­o­ns­ansprüche den Gesellschaftern zustehen, deren Unter­neh­mens­be­tei­li­gungen während der NS-Zeit aus Verfol­gungs­gründen entzogen wurden. Die 1992 begründeten Ansprüche sollen die Wieder­gut­ma­chungslücke schließen, die dadurch entstanden ist, dass den geschädigten Gesellschaftern für die Ostgrundstücke seinerzeit keine Rücker­stat­tungs­leis­tungen gewährt wurden. Deshalb ist hinsichtlich eines bei der Rückerstattung unberück­sichtigt gebliebenen Vermö­gens­verlusts des geschädigten Gesellschafters nur dieser selbst, sein Erbe oder – bei fehlender Anspruchs­an­meldung dieser Personen – die JCC Berechtigter. Mit dem Verkauf rückerstatteter Anteile gehen die später begründeten Ansprüche nicht ohne weiteres auf den Erwerber über.

Die Entscheidung wird voraussichtlich Einfluss auf weitere Rechtss­trei­tig­keiten zwischen der KarstadtQuelle AG und dem Land Berlin haben, die frühere Wertheim-Grundstücke u. a. im Berliner "Lenné-Dreieck" betreffen.

siehe vorhergehend:

VG Berlin, Urteil v. 04.03.2005: Karstadt scheitert mit Klage wegen Wertheim-Grundstück

Quelle: Pressemitteilung Nr. 53/2005 des BVerwG vom 25.10.2005, bearbeitet von der ra-online Redaktion

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