Verwaltungsgericht Berlin Beschluss26.09.2014
Wechsel von Privatschule in gymnasiale Oberstufe einer öffentlichen Schule nicht ohne weiteres möglichUnterrichtsangebot der Privatschule muss auf Besuch der gymnasialen Oberstufe angerechnet werden können
Ein Schüler, der seine Schullaufbahn einschließlich der 12. Klasse an einer nicht staatlich anerkannten Schule absolviert hat, kann nur dann in die 13. Klasse einer öffentlichen Schule aufgenommen werden, wenn Teile seines bisherigen Schulbesuchs auf den Besuch der gymnasialen Oberstufe angerechnet werden können. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin.
Das Verwaltungsgericht bestätigte im zugrunde liegenden Streitfall die Ablehnung eines Schülers, der in die 13. Klasse einer öffentlichen Schule wechseln wollte, nachdem die Schulaufsicht der von ihm besuchten Schule wiederholt die staatliche Anerkennung für die Sekundarstufe II versagt hatte. Er habe nicht nachweisen können, dass er regelmäßigen Unterricht in der zweiten Fremdsprache Französisch über die erforderliche Dauer erhalten habe. Die ihm von der Privatschule erteilten Zeugnisse seien insoweit lückenhaft. Eine ihm von der Französischlehrerin ausgestellte "Fremdsprachenbescheinigung" sei keine zuverlässige Bestätigung dafür, dass der erforderliche Fremdsprachenunterricht erteilt worden sei. In einem der Zeugnisse werde zwar ein "Kurs" Französisch (neben Ballsportarten, Kochen, Töpfern etc.) bescheinigt. Ein regelmäßiges Unterrichtsangebot habe sich aber auch nicht in den von der Schulaufsicht durchgesehenen Unterlagen der Schule nachweisen lassen. Die bei den wiederholt durchgeführten Schulbesichtigungen und Unterrichtsbesuchen festgestellten erheblichen Defizite, insbesondere auch beim Fremdsprachenunterricht, sprächen deutlich dagegen, dass der Antragsteller durchgängig den für die Einstufung in die 13. Klasse erforderlichen Umfang an Unterricht in der zweiten Fremdsprache erhalten habe.
Schule ist nicht zur Abnahme der Abiturprüfung berechtigt
Bereits vor der Ablehnung der beantragten staatlichen Anerkennung für die gymnasiale Oberstufe sei die Schule aufgefordert worden, ihre Schüler darüber zu unterrichten, dass die Schule nicht berechtigt sei, die Abiturprüfung abzunehmen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online