15.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss28.02.2020

Schüler hat keinen Anspruch auf "Bereinigung" seiner Schülerakte nach SchulwechselBerufen auf Datenschutz-Grundverordnung nicht möglich

Ein Schüler, dessen Schülerakte zahlreiche Eintragungen aufweist, kann bei einem Schulwechsel nicht deren "Bereinigung" unter Berufung auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verlangen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Berlin in einem Eilverfahren.

Die Antragsteller des zugrunde liegenden Falls sind ein dreizehn­jähriger Schüler und seine Eltern. Der Schüler besuchte ab dem Schuljahr 2018/2019 ein Gymnasium in Berlin, welches er nach einem Gewaltvorfall verließ; das Probejahr bestand er nicht. Sodann besuchte er die achte Jahrgangsstufe einer anderen Berliner Schule, wobei es zu zahlreichen, in seiner Schülerakte dokumentierten Vorfällen kam. Diese Schülerakte halten die Antragsteller aus verschiedenen Gründen für fehlerhaft und diskriminierend. Deren Übersendung in dieser Form an die Privatschule, die der Schüler nunmehr besuchen wolle, gefährde seine Aufnahme. Die Antragsteller begehrten deshalb im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes im Wesentlichen die Entfernung bestimmter Seiten der Schülerakte.

Perso­nen­be­zogene Daten wurden nicht unrechtmäßig verarbeitet

Das Verwal­tungs­gericht Berlin wies den Antrag zurück. Der geltend gemachte Anspruch auf Bereinigung bestehe nicht. Zwar gebe es nach der DSGVO unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Löschung von Daten, insbesondere, wenn diese für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind oder die perso­nen­be­zogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Dies sei hier aber nicht der Fall. Die Daten seien weiter notwendig. Die Schul­d­a­ten­ver­ordnung des Landes Berlin sehe ausdrücklich vor, dass ein Schulwechsel gerade keinen Zweckwegfall begründe. Denn nur so könne die Schülerakte ihren Zweck erfüllen, die Entwicklung der Persönlichkeit und des Verhaltens des Schülers über seine Schullaufbahn hinweg sowie die Zusammenarbeit mit den Erzie­hungs­be­rech­tigten über einen längeren Zeitraum nachvollziehbar zu machen. Die perso­nen­be­zogenen Daten seien aber auch nicht unrechtmäßig verarbeitet worden. Nach dem Berliner Schulgesetz dürften Schulen nämlich perso­nen­be­zogene Daten von Schülerinnen und Schülern und ihren Erzie­hungs­be­rech­tigten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen durch Rechts­vor­schriften zugewiesenen, schulbezogenen Aufgaben erforderlich ist. Soweit es etwa um die Speicherung von perso­nen­be­zogenen Daten von Schülern über Pflicht­ver­let­zungen und deren pädagogische und rechtliche Folgen gehe, sei die Speicherung für die Aufga­be­n­er­füllung der Schule erforderlich, da die Auswahl einer zukünftigen pädagogischen Maßnahme stets auch von der Beurteilung des Verhaltens des Schülers in vergleichbaren zurückliegenden Situationen abhängig sei.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online (pm/kg)

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