24.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil04.04.2017

Keine Grundrechts­verletzung: Lehrer darf Handy eines Schülers über das Wochenende einziehen"Plötzliche Unerreich­barkeit" stellt keine unzumutbare Beein­träch­tigung der Grundrechte dar

Zieht ein Lehrer das Mobiltelefon eines Schülers wegen einer Unter­richts­s­törung ein und wird das Gerät lediglich über das Wochenende einbehalten, kann die Maßnahme nach Rückgabe nicht ohne Weiteres auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Berlin.

Der klagende Schüler des zugrunde liegenden Verfahrens, der mittlerweile 18 Jahre alt ist, besuchte im Schuljahr 2014/15 die neunte Klasse einer Sekundarschule in Berlin. Die weiteren Kläger sind seine Eltern. Am 29. Mai 2015, einem Freitag, ließ sich der Klassenlehrer des Schülers dessen Mobiltelefon wegen Störung des Unterrichts aushändigen. Eine Rückgabe des Handys an den Schüler selbst lehnte der stell­ver­tretende Schulleiter zunächst ab und behielt das Gerät über das Wochenende ein; am darauffolgenden Montag konnte es die Mutter im Schul­se­kre­tariat wieder abholen. Der Schüler besucht zwischen­zeitlich eine andere Schule. Mit seiner Klage wollten seine Eltern und er festgestellt wissen, dass die Einziehung und Verwahrung des Handys rechtswidrig gewesen sei. Die Maßnahme habe ihn in seiner Ehre verletzt und gedemütigt.

Fehlende Gebrauchs­mög­lichkeit des Handys über das Wochenende greift nicht in elterliches Erziehungsrecht ein

Das Verwal­tungs­gericht Berlin wies die Klage als unzulässig ab. Nachdem das Handy wieder herausgeben worden sei, könne die begehrte Feststellung nur ausgesprochen werden, wenn die Kläger ein besonderes Interesse hieran hätten. Daran fehle es. Nachdem der Schüler die Schule verlassen habe, werde sich das Geschehen dort nicht wiederholen. Eine etwaige Diskriminierung wirke jedenfalls nicht mehr fort. Schließlich liege hierin auch kein schwerwiegender Grund­recht­s­eingriff. Die fehlende Gebrauchs­mög­lichkeit des Handys über das Wochenende greife nicht in das elterliche Erziehungsrecht ein. Auch wenn der Schüler eigenem Vorbringen zufolge "plötzlich unerreichbar" gewesen sei, stelle dies keine unzumutbare Beein­träch­tigung seiner Grundrechte dar.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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