15.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil13.05.2014

Verweigerung der staatlichen Anerkennung als Erzieher wegen straf­recht­licher Verurteilung nicht immer gerechtfertigtStraftat muss für Verweigerung einen Bezug zu den spezifischen Verpflichtungen des Berufes erkennen lassen

Nicht jede strafrechtliche Verurteilung rechtfertigt die Verweigerung der staatlichen Anerkennung als Erzieher. Voraussetzung hierfür ist vielmehr eine Verfehlung, die entweder in Ausübung des Berufs erfolgt oder aber die Prognose zulässt, dass es auch bei der Berufsausübung zur Verletzung berufs­s­pe­zi­fischer Verpflichtungen kommen wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin hervor.

Die 1978 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls hatte eine Ausbildung zur Erzieherin absolviert und im Juni 2012 das Abschluss­zeugnis als "Staatlich geprüfte Erzieherin" erhalten. Die Senats­ver­waltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft lehnte ihren Antrag auf staatliche Anerkennung als Erzieherin ab, weil sie im Februar 2012 wegen Betruges in zwei Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden war. Dem lag zugrunde, dass die Klägerin 2009 Sozia­l­hil­fe­leis­tungen beantragt und erhalten hatte, obwohl ihr diese nicht zustanden. Im August 2008 hatte sie nämlich einen Betrag von rund 224.000 Euro geerbt, dies aber dem Jobcenter verschwiegen. Hierdurch war dem Jobcenter ein Schaden von insgesamt etwa 4.100 Euro entstanden.

VG bejaht Anspruch auf staatliche Anerkennung nach dem Sozialberufe-Anerken­nungs­gesetz

Das Verwal­tungs­gericht Berlin verpflichtete die Behörde zur Erzie­he­r­a­n­er­kennung. Die Klägerin habe einen Anspruch auf die staatliche Anerkennung nach dem Sozialberufe-Anerken­nungs­gesetz. Entgegen der Auffassung des Landes lägen keine Versa­gungs­gründe vor. Zwar sei die staatliche Anerkennung zu versagen, wenn sich der Antragsteller schwerer Verfehlungen schuldig gemacht habe, aus denen sich die Unzuver­läs­sigkeit zur Ausübung des Berufs ergebe. Dies sei hier aber zu verneinen. Denn die Tat lasse keinen Bezug zu den spezifischen Verpflichtungen eines Berufes erkennen, der die Betreuung, Beaufsichtigung oder Ausbildung von Kindern oder Jugendlichen betreffe. Auf den durch die Begehung der Straftat offenbarten Charaktermangel komme es nicht an, weil ansonsten die Grenze zu einem allgemeinen Berufsverbot für Straftäter kaum noch zuverlässig gezogen werden könne.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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