15.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss09.08.2012

Zwangs­geldan­drohung gegen Bundes­mi­nis­terium des Innern hinsichtlich Auskunft über Zielver­ein­ba­rungen zu Medaillenzielen bei den Olympischen SpielenBehörde verkürzt Rechtsschutz in nicht hinnehmbarer Weise

Für den Fall, dass das Bundes­mi­nis­terium des Innern (BMI) nicht seiner Verpflichtung zur Auskunft über Zielver­ein­ba­rungen zu Medaillenzielen bei den Olympischen Spielen bis zum 10. August 2012, 15.00 Uhr nachkommt, wurde diesem ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- Euro angedroht. Dies hat nun das Verwal­tungs­gericht Berlin bekanntgegeben.

Das BMI wurde mit Eilbeschluss dazu verpflichtet, umgehend Auskunft über die mit verschiedenen Sportverbänden des Deutschen Olympischen Sportbundes getroffenen Vereinbarungen zu erteilen. Dem ist das BMI bislang nicht nachgekommen, weil es zwischen­zeitlich Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt hat.

Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung - BMI muss Anordnung nachkommen

Das Gericht hat dem Antrag des Antragstellers stattgegeben, weil die Voraussetzungen für die Vollstreckung vorlägen. Das BMI sei der vollstreckbaren Regelungs­a­n­ordnung bislang ohne Grund nicht nachgekommen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung. Der Rechtsschutz werde für die Behörde auch nicht in nicht hinnehmbarer Weise verkürzt, weil das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin auf deren Antrag hin über die Aussetzung der Vollziehung entscheiden könne. Über den entsprechenden Antrag habe das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin aber noch nicht entschieden. Die Frist, binnen derer das BMI die Verpflichtung nunmehr erfüllen müsse, sei ausreichend, weil die Behörde seit der Zustellung der Entscheidung 10 Tage Zeit gehabt habe.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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