22.11.2024
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Sie sehen das RBB-Sendezentrum, einen dreiteiligen Gebäudekomplex des Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) in Berlin.
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil17.11.2005

Belegung der Fernsehkanäle im Berliner Kabelnetz grundsätzlich rechtmäßig

Das Verwal­tungs­gericht hat die Klage der Kabel Deutschland GmbH gegen die Belegung der Fernsehkanäle in ihrem Berliner Kabelnetz durch die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) im Wesentlichen abgewiesen.

Der Medienrat der MABB setzt nach dem Staatsvertrag über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks (Medien­staats­vertrag) die Belegung der Kabelkanäle fest. Nach dem Medien­staats­vertrag kann die MABB dem Betreiber der Kabelanlage gestatten, die Kanäle unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben selbst zu belegen. Von dieser Möglichkeit hat sie bislang nur in den Gebieten Gebrauch gemacht, in denen das Kabelnetz ausgebaut ist. Im so genannten "Nicht­aus­bau­gebiet", in dem nur 34 Fernsehkanäle für 55 Anbieter von Fernseh­pro­grammen zu Verfügung stehen, hat sie selbst über die Belegung der Kanäle entschieden. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Klage der Kabel Deutschland GmbH. Sie meint, nach der bis zum 24. Juli 2003 umzusetzenden EG-Univer­sa­l­dien­strichtlinie vom 7. März 2002 sei eine solche Entscheidung nicht mehr zulässig. Danach dürfe der Staat Kabel­netz­be­treibern nur solche Übertra­gungs­pflichten auferlegen, die zur Erreichung klar umrissener Ziele von allgemeinem Interesse erforderlich sind.

Nach Auffassung der 27. Kammer ist die Entscheidung für eine Belegung durch die MABB auch unter Berück­sich­tigung des europäischen Rechts im Grundsatz rechtmäßig. Zwar dürfe die Belegung nicht die Regel sein, sondern sei nur ausnahmsweise zulässig. Die Situation des Nicht­aus­bau­ge­bietes von Berlin stelle aber eine solche Ausnahme dar. Nach den gesetzlichen Vorgaben, die mit dem europäischen Recht vereinbar seien, müssten bereits 20 Programme zwingend verbreitet werden, die überwiegend bis Ende 1999 über Antenne empfangbar waren. Damit stünden für die restlichen 35 Bewerber nur noch 14 Kanäle zu Verfügung. Diese Kapazi­täts­knappheit sowie die Bevöl­ke­rungs­struktur Berlins rechtfertigten eine Entscheidung durch die MABB. Diese entscheide durch ein unabhängiges Gremium, den Medienrat, der nicht wie der Kabel­netz­be­treiber durch wirtschaftliche Überlegungen beeinflusst sei. Außerdem erforderten die in der Stadt lebenden nationalen Minderheiten besondere Berück­sich­tigung bei der Kanalvergabe. Das europäische Recht erlaube staatliche Eingriffe in die Kanalbelegung aber nur aus kultur­po­li­tischen Gründen. Wirtschaftliche Gründe zu Gunsten inländischer Anbieter dürften nicht berücksichtigt werden. Das Gericht hat deshalb die Belegung einzelner Kanäle aufgehoben, die mit dem medien­wirt­schaft­lichen Engagement der Anbieter in Berlin und Brandenburg begründet worden war.

Gegen die Entscheidung ist die vom Verwal­tungs­gericht zugelassene Berufung zum Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg zulässig.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 46/05 des VG Berlin vom 18.11.2005

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