21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Schreibtisch mit verschiedenen Schreibutensilien, sowie einen Holzstempel auf einem Stempelkissen.

Dokument-Nr. 22078

Drucken
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Berlin Urteil02.12.2015

Voller Freizeit­aus­gleich für Mehrarbeit im polizeilichen Bereit­schafts­dienstVerwal­tungs­gericht Berlin folgt der Rechtsprechung des EuGH und des Bundesarbeits­gerichts

Polizeibeamte des Landes Berlin, die Mehrarbeit als Bereit­schafts­dienst leisten, können hierfür vollen Freizeit­aus­gleich verlangen. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden.

Der Kläger, ein Polizei­o­ber­kom­missar im Dienst des Landes, wurde 2011 zur Unterstützung der nieder­säch­sischen Polizei anlässlich eines Castor-Transports nach Gorleben entsandt. Während dieses mehrtägigen Dauereinsatzes leistete der Kläger Bereit­schafts­dienst. Der Polizei­prä­sident in Berlin gewährte ihm hierfür - einer ständigen Praxis folgend - lediglich Dienstbefreiung im Umfang von einem Drittel der Bereit­schafts­dienstzeit. Dies sei durch die geringere Intensität des Bereit­schafts­dienstes gerechtfertigt.

VG Berlin: Beamter hat Anspruch auf vollen Freit­zeit­aus­gleich

Die 26. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts gab der hiergegen gerichteten Klage statt und verpflichtete den Beklagten zur Gewährung von Freizeit­aus­gleich in vollem Umfang. Nach dem Landes­be­am­ten­gesetz sei Beamten für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH: Bereit­schafts­dienste sind in vollem Umfang als Arbeitszeit anzurechnen) und des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts sei Bereit­schafts­dienst arbeits­zeit­rechtlich wie Volldienst zu behandeln. Die Vorschrift verfolge das Ziel, die Einhaltung der regelmäßigen Arbeitszeit zu gewährleisten, wenn der Beamte - wie hier - aufgrund von Mehrarbeit gezwungen sei, auf die ihm zustehende Freizeit vorübergehend zu verzichten. Zwar sehe demgegenüber die Mehra­r­beits­ver­gü­tungs­ver­ordnung des Landes für geleistete Überstunden nur einen finanziellen Teilausgleich im Umfang der erfahrungsgemäß bei der betreffenden Tätigkeit durch­schnittlich anfallenden Inanspruchnahme vor. Hierauf könne sich der Beklagte aber nicht berufen, weil die Dienstbefreiung ein arbeits­zeit­recht­licher Ausgleich der Bereit­schafts­s­tunden sei, nicht aber ein Vergü­tungs­an­spruch, der die zeitliche Mehrarbeit der Beamten gerade nicht ausgleiche.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Berlin (pm/pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil22078

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI