18.10.2024
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Dokument-Nr. 22078

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Verwaltungsgericht Berlin Urteil02.12.2015

Voller Freizeit­aus­gleich für Mehrarbeit im polizeilichen Bereit­schafts­dienstVerwal­tungs­gericht Berlin folgt der Rechtsprechung des EuGH und des Bundesarbeits­gerichts

Polizeibeamte des Landes Berlin, die Mehrarbeit als Bereit­schafts­dienst leisten, können hierfür vollen Freizeit­aus­gleich verlangen. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden.

Der Kläger, ein Polizei­o­ber­kom­missar im Dienst des Landes, wurde 2011 zur Unterstützung der nieder­säch­sischen Polizei anlässlich eines Castor-Transports nach Gorleben entsandt. Während dieses mehrtägigen Dauereinsatzes leistete der Kläger Bereit­schafts­dienst. Der Polizei­prä­sident in Berlin gewährte ihm hierfür - einer ständigen Praxis folgend - lediglich Dienstbefreiung im Umfang von einem Drittel der Bereit­schafts­dienstzeit. Dies sei durch die geringere Intensität des Bereit­schafts­dienstes gerechtfertigt.

VG Berlin: Beamter hat Anspruch auf vollen Freit­zeit­aus­gleich

Die 26. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts gab der hiergegen gerichteten Klage statt und verpflichtete den Beklagten zur Gewährung von Freizeit­aus­gleich in vollem Umfang. Nach dem Landes­be­am­ten­gesetz sei Beamten für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH: Bereit­schafts­dienste sind in vollem Umfang als Arbeitszeit anzurechnen) und des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts sei Bereit­schafts­dienst arbeits­zeit­rechtlich wie Volldienst zu behandeln. Die Vorschrift verfolge das Ziel, die Einhaltung der regelmäßigen Arbeitszeit zu gewährleisten, wenn der Beamte - wie hier - aufgrund von Mehrarbeit gezwungen sei, auf die ihm zustehende Freizeit vorübergehend zu verzichten. Zwar sehe demgegenüber die Mehra­r­beits­ver­gü­tungs­ver­ordnung des Landes für geleistete Überstunden nur einen finanziellen Teilausgleich im Umfang der erfahrungsgemäß bei der betreffenden Tätigkeit durch­schnittlich anfallenden Inanspruchnahme vor. Hierauf könne sich der Beklagte aber nicht berufen, weil die Dienstbefreiung ein arbeits­zeit­recht­licher Ausgleich der Bereit­schafts­s­tunden sei, nicht aber ein Vergü­tungs­an­spruch, der die zeitliche Mehrarbeit der Beamten gerade nicht ausgleiche.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Berlin (pm/pt)

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