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- Polizeikommissaranwärter darf wegen Drogenkonsums vorläufig vom Dienst suspendiert werdenVerwaltungsgericht Koblenz, Beschluss09.08.2013, 6 L 790/13.KO
Verwaltungsgericht Berlin Urteil05.12.2013
Hooligan-Sympathisant kann nicht Polizist werdenÖffentliche Sympathiebekundung für Hooligan-Szene rechtfertigt Zweifel an charakterlicher Eignung eines Beamtenbewerbers
Wer öffentlich seine Sympathie für eine gewaltbereite Hooligan-Gruppierung bekundet, kann nicht in den gehobenen Dienst der Schutzpolizei aufgenommen werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin.
Der 1991 geborene Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens bewarb sich im Dezember 2011 um die Einstellung zum gehobenen Dienst der Schutzpolizei. Der Polizeipräsident in Berlin lehnte dies unter Berufung auf die charakterliche Nichteignung des Klägers ab. Denn durch das Tragen eines T-Shirts mit der Aufschrift "Brigade Köpenick since 1999" habe er in der Öffentlichkeit in einer mit dem Amt eines Polizeivollzugsbeamten der Laufbahn des gehobenen Dienstes nicht zu vereinbarenden Weise seine Sympathie für gewaltbereite Kreise im Umfeld des 1. FC Union bekannt. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der Begründung, mit dem Tragen des Trikots habe er keinerlei Gesinnung repräsentieren wollen.
Hohe Anforderungen an charakterliche Stabilität und Unbescholtenheit der Bewerber bei Einstellung in den Polizeivollzugsdienst gerechtfertigt
Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage ab. Zu Recht stelle der Beklagte für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst besonders hohe Anforderungen an die charakterliche Stabilität und Unbescholtenheit der Bewerber. Bereits die öffentliche Sympathiebekundung für die Hooligan-Szene rechtfertige Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Beamtenbewerbers. Denn hierdurch könne der Eindruck entstehen, dass der Kläger als Polizeivollzugsbeamter nicht unvoreingenommen auch Straftaten, die von derartigen Hooligan-Gruppierungen ausgehen, verfolgen und verhüten werde. Auch der seit dem Vorfall verstrichene Zeitraum spreche hier nicht zugunsten des Klägers. Denn dieser habe sich seither nicht glaubhaft von seinem die Eignungszweifel begründenden Verhalten distanziert.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.01.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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