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Verwaltungsgericht Berlin Urteil05.12.2013

Hooligan-Sympathisant kann nicht Polizist werdenÖffentliche Sympa­thie­be­kundung für Hooligan-Szene rechtfertigt Zweifel an charakterlicher Eignung eines Beamten­be­werbers

Wer öffentlich seine Sympathie für eine gewaltbereite Hooligan-Gruppierung bekundet, kann nicht in den gehobenen Dienst der Schutzpolizei aufgenommen werden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Berlin.

Der 1991 geborene Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens bewarb sich im Dezember 2011 um die Einstellung zum gehobenen Dienst der Schutzpolizei. Der Polizei­prä­sident in Berlin lehnte dies unter Berufung auf die charakterliche Nichteignung des Klägers ab. Denn durch das Tragen eines T-Shirts mit der Aufschrift "Brigade Köpenick since 1999" habe er in der Öffentlichkeit in einer mit dem Amt eines Polizei­voll­zugs­beamten der Laufbahn des gehobenen Dienstes nicht zu vereinbarenden Weise seine Sympathie für gewaltbereite Kreise im Umfeld des 1. FC Union bekannt. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der Begründung, mit dem Tragen des Trikots habe er keinerlei Gesinnung repräsentieren wollen.

Hohe Anforderungen an charakterliche Stabilität und Unbeschol­tenheit der Bewerber bei Einstellung in den Polizei­voll­zugs­dienst gerechtfertigt

Das Verwal­tungs­gericht Berlin wies die Klage ab. Zu Recht stelle der Beklagte für die Einstellung in den Polizei­voll­zugs­dienst besonders hohe Anforderungen an die charakterliche Stabilität und Unbeschol­tenheit der Bewerber. Bereits die öffentliche Sympa­thie­be­kundung für die Hooligan-Szene rechtfertige Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Beamten­be­werbers. Denn hierdurch könne der Eindruck entstehen, dass der Kläger als Polizei­voll­zugs­beamter nicht unvor­ein­ge­nommen auch Straftaten, die von derartigen Hooligan-Gruppierungen ausgehen, verfolgen und verhüten werde. Auch der seit dem Vorfall verstrichene Zeitraum spreche hier nicht zugunsten des Klägers. Denn dieser habe sich seither nicht glaubhaft von seinem die Eignungszweifel begründenden Verhalten distanziert.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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