23.11.2024
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Dokument-Nr. 28496

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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss28.02.2020

"Cube Berlin" - Bürogebäude mit Spiegelfassade muss vorerst nicht mit Vogel­schutzfolie versehen werdenVoraussetzungen für weitreichende natur­schutz­rechtliche Anordnung nicht erfüllt

Am "Cube Berlin" müssen vorerst keine Folien zum Schutz von Vögeln angebracht werden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Berlin in einem Eilverfahren.

Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Falls ist Eigentümerin eines Grundstücks vor dem Berliner Hauptbahnhof; dort hat sie ein inzwischen nahezu fertig­ge­stelltes Bürogebäude ("Cube Berlin") errichtet. Charak­te­ristisch für das Gebäude ist seine verspiegelte Glasfassade. Grundlage des Vorhabens ist eine Baugenehmigung des Bezirksamts Mitte von Berlin vom 1. September 2017, die seinerzeit keinerlei Regelungen zum Artenschutz enthielt. Im August 2019 verpflichtete das Bezirksamt die Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, bis zum 30. September 2019 großflächig Vogel­schutz­folien anzubringen, unter anderem an der gesamten der Spree zugewandten Südfassade. Die Kosten hierfür wurden auf 1.135.000 Euro veranschlagt.

Spezifisches Tötungsrisiko für Vögel durch Spiegel­glas­fassade von Behörde nicht in ausreichendem Maße ermittelt

Der hiergegen gerichtete Eilantrag der Antragstellerin hatte Erfolg. Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin sind die Voraussetzungen für eine so weitreichende natur­schutz­rechtliche Anordnung gegenüber der Antragstellerin nicht erfüllt. Das für alle europäischen Vogelarten geltende Tötungsverbot des Bundes­na­tur­schutz­ge­setzes greife nur ein, wenn das Tötungsrisiko signifikant erhöht sei. Ob und in welchem Umfang von Fassadenteilen des "Cube Berlin" ein solches spezifisches Risiko ausgehe, habe die Behörde nicht in ausreichendem Maße ermittelt. Auch wenn im Ausgangspunkt ohne Weiteres nachvollziehbar sei, dass die Verglasung des gesamten Gebäudes grundsätzlich für ein sehr hohes Vogel­schla­grisiko spreche, hätte das Bezirksamt die Auswirkungen der umgebungs­be­zogenen Faktoren näher ermitteln müssen. Hierzu hätte sich ein Monitoring angeboten, bei dem systematisch nach etwaig getöteten Vögeln und Anflugspuren gesucht werde. Daran fehle es hier, so dass die aufwendige und kostenintensive Anbringung von Vogel­schutz­folien im Vergleich zu den ohne Weiteres möglichen Maßnahmen zur weiteren Sachver­halts­auf­klärung außer Verhältnis stehe.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online (pm/kg)

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