15.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss10.07.2013

Natur­schutz­verein kann das Fällen von Bäumen nicht stoppenGerichtliche Rechtsbehelfe für anerkannte Natur­schutz­vereinigungen im Bereich artens­chutz­rechtlicher Verbote und Befreiungen gesetzlich nicht vorgesehen

Eine Natur­schutz­vereinigung ist nicht befugt, die Unterlassung des Fällens von Bäumen einzuklagen. Sie kann sich nicht auf das grundsätzlich geltende Verbot im Bundes­natur­schutz­gesetz, in der Vegeta­ti­o­nsperiode vom 1. März bis 30. September Bäume zu fällen, berufen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Berlin in einem Eilverfahren.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Bezirksamt für den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses in der Crellestraße in Berlin-Schöneberg eine Fällgenehmigung für drei im Weg stehende Straßenbäume erteilt. Die drei Linden sollten Anfang Juli 2013 gefällt werden. Dagegen wandte sich eine Natur­schutz­ver­ei­nigung unter Berufung auf das natur­schutz­rechtliche Fällverbot im Sommer und beantragte, dem Bezirksamt die Durchführung von Arbeiten zur Beseitigung der Bäume vorläufig zu untersagen.

Verwal­tungs­gericht lehnt Eilentscheidung ab

Dies lehnte das Verwal­tungs­gericht Berlin in einer Eilentscheidung ab. Der Antragsteller habe kein Antragsrecht. Im Bereich arten­schutz­recht­licher Verbote und Befreiungen seien gerichtliche Rechtsbehelfe für anerkannte Natur­schutz­ver­ei­ni­gungen gesetzlich nicht vorgesehen. Wegen der Unzulässigkeit des Antrags hat das Gericht über die Fragen, ob die geplante Fällung der Linden gegen ein arten­schutz­recht­liches Verbot verstößt bzw. ob das Verbot wegen des Bauvorhabens ausnahmsweise nicht gilt, keine Entscheidung getroffen.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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