14.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss05.03.2007

Gericht untersagt vorläufig Fällung von Alleebäumen, die Niststätte geschützter Vogelarten sindBefreiung des Landes­um­weltamtes liegt nicht vor

Das Oberlan­des­gericht Berlin-Brandenburg hat das Fällen von Alleebäumen in Rüdnitz vorläufig untersagt. Denn die für das Abholzen der Spitzahörner erforderliche Befreiung des Landes­um­weltamtes liege nicht vor.

Die für den Ausbau der Kreisstraße K 6005 bei Rüdnitz vorgesehene Fällung von rund 670 Alleebäumen muss vorläufig unterbleiben. Bereits das Verwal­tungs­gericht Frankfurt (Oder) hatte durch Beschluss vom 18. Januar 2007 einem Natur­schutz­verband vorläufigen Rechtsschutz mit der Begründung gewährt, dass neben der vom Landrat erteilten natur­schutz­recht­lichen eine arten­schutz­rechtliche Befreiung erforderlich sei, so dass die Zuständigkeit insgesamt beim Landesumweltamt liege. Grund hierfür waren die in einigen der Alleebäume festgestellten Nisthöhlen geschützter Vogelarten.

Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde des Landrats blieb ohne Erfolg. Dessen Auffassung, der entsprechende Verbot­s­tat­bestand des Bundes­na­tur­schutz­ge­setzes greife erst dann, wenn ein ganzes Brutrevier, in dem sich regelmäßig benutzte Brutplätze befinden, vollständig beseitigt werde, schloss sich der 11. Senat des Oberver­wal­tungs­ge­richts Berlin-Brandenburg im vorliegenden Eilverfahren nicht an. Auch kommt es nach Auffassung des Senats nicht darauf an, ob Niststätten von ein und demselben Brutpaar jedes Jahr aufs Neue genutzt werden oder ob die betreffenden Vögel lediglich einem bestimmten Brutrevier treu bleiben. Durch das Bundes­na­tur­schutz­gesetz geschützt sei die konkrete Niststätte, solange sie ihre Funktion zur Erhaltung besonders geschützter Arten nicht verloren habe. Dafür sei nicht entscheidend, ob die Niststätte in einer nachfolgenden Brutsaison von demselben Brutpaar, einem anderen Brutpaar derselben Vogelart oder von einer anderen besonders geschützten Vogelart genutzt werde. Darüber, ob eine arten­schutz­rechtliche Befreiung letztlich erteilt werden kann, war im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 11/07 des OVG Berlin-Brandenburg vom 05.03.2007

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