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Verwaltungsgericht Berlin Urteil30.03.2010

VG Berlin: Ausländer kann bei einer Abschiebung nicht für Flugkosten in der Businessklasse in Anspruch genommen werdenGrundsatz der Wirtschaft­lichkeit muss beachtet werden

Wird ein Ausländer bei seiner Abschiebungen wegen seiner Gefährlichkeit von zwei Polizeibeamten auf dem Flug ins Bestimmungsland begleitet, kann der Abgeschobene nicht für die Kosten des Flugs in der Businessklasse herangezogen werden. Auch hier muss der Grundsatz der Wirtschaft­lichkeit beachtet werden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Berlin.

Im zugrunde liegenden Streitfall war der Kläger im April 2004 auf dem Luftwege in Begleitung von Beamten der Bundespolizei abgeschoben worden. Während für die beiden Polizeibeamten auf dem Hinflug - ebenso wie für den Kläger - die Economyklasse gebucht wurde (Flugpreis jeweils 495,97 Euro), wurden für den Rückflug Plätze der Businessklasse dieser Flugge­sell­schaft in Anspruch genommen (Flugpreis je 960,69 Euro). Die Berliner Auslän­der­behörde nahm den Kläger, der sich zwischen­zeitlich wieder in Deutschland aufhält, für die Gesamtkosten seiner Abschiebung in Höhe von 4.924,68 Euro in Anspruch, wovon 2.913,32 Euro auf Flugkosten für die Polizei­voll­zugs­beamten entfielen.

Laut Bundes­rei­se­kos­ten­gesetz sind nur Kosten der niedrigsten Flugklasse erstat­tungsfähig

Die gegen den Kostenbescheid gerichtete Klage hatte insoweit Erfolg, als die Behörde von dem Kläger die Reisekosten für den Rückflug in Höhe zweier Businessklasse-Flüge verlangt hatte. Das Verwal­tungs­gericht Berlin führte aus, zwar habe die Abschiebung des als gewalttätig aufgefallenen Klägers aus Sicher­heits­gründen in Begleitung zweier Bundes­po­li­zisten erfolgen dürfen. Nach dem Bundes­rei­se­kos­ten­gesetz seien bei Benutzung eines Flugzeugs aber regelmäßig nur die Kosten der niedrigsten Flugklasse erstat­tungsfähig. Dienstliche Gründe, die im Einzelfall ein Abweichen hiervon rechtfertigten, hätten hier nicht vorgelegen. Zwar sehe die Auslands­rei­se­kos­ten­ver­ordnung vor, dass Flugreisen grundsätzlich in Höhe der Business- oder einer vergleichbaren Klasse erstattet würden. Die hierdurch vorgenommene Umkehrung der gesetzlichen Grundregel sei aber aus Gründen der Verhält­nis­mä­ßigkeit nicht hinzunehmen, da dem Ausländer ansonsten mehr als die mit der Abschiebung notwendig verbundenen Kosten abverlangt würden. Im Übrigen seien die geltend gemachten Personal- und Sachkosten allerdings nachvollziehbar.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Berlin

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