21.11.2024
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Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.

Dokument-Nr. 4955

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Verwaltungsgericht Berlin Urteil19.09.2007

Asylantrag aufgrund möglicher Steinigung im Heimaland abgelehntYasmin K. muss zurück in den Iran

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat im Klageverfahren der iranischen Staats­an­ge­hörigen „Yasmin K.“ (Name geändert) die Klage auf Gewährung von Asyl abgewiesen.

Die Klägerin, eine iranische Staats­an­ge­hörige, beantragte nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet Asyl. Zur Begründung trug sie vor, sie werde aufgrund ihrer sexuellen Orientierung im Iran verfolgt. Sie sei nach einer Feier, auf der es zu sexuellen Handlungen unter ihrer Beteiligung gekommen sei, von Zivilpolizisten verhaftet worden. Ihr sei die Flucht gelungen. Es lägen gerichtliche Vorladungen gegen sie im Iran vor und ein Urteil, wonach sie gesteinigt werden solle.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Asylantrag der Klägerin als offensichtlich unbegründet ab. Hiergegen erhob die Klägerin Klage.

Die Klage hat die 23. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Ausführungen der Klägerin über ihre Verfolgung, insbesondere über ihre angebliche Flucht, seien unglaubhaft. Die im Verfahren vorgelegten iranischen Vorladungen seien ebenso gefälscht wie das angebliche Urteil eines iranischen Gerichts, in dem die Steinigung der Klägerin angeordnet worden sein soll.

Die 23. Kammer hat jedoch die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Die Klägerin kann daher für die Dauer eines eventuellen Berufungs­zu­las­sungs­ver­fahrens vor dem Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg nicht aus dem Bundesgebiet abgeschoben werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 24/07 des VG Berlin vom 27.09.2007

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