22.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss10.05.2010

Verdacht der Gefährlichkeit reicht für Hunde­hal­tungs­verbot ausPotenzielle Gefährdung der Allgemeinheit muss bei Unklarheit über Gefährlichkeit eines Hundes nicht in Kauf genommen werden

Besteht Streit darüber, ob ein Hund als gefährlich im Sinne des Berliner Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden in Berlin (HundeG) einzustufen ist, muss dessen Halter es im Einzelfall vorübergehend hinnehmen, dass ihm gegenüber Maßnahmen nach diesem Gesetz durchgesetzt werden. Die geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatten die Behörde die in Bezug auf den Hund „Jürgen“ ergangene Maßnahme darauf gestützt, dass es sich bei dem Tier, das nach den Feststellungen der Amtstierärzte des Bezirksamtes eine Widerristhöhe von 42 cm hat, um einen Bullterrier handele; diese Hunderasse gilt nach dem HundeG als gefährlich. Dem hielt die Antragstellerin unter Vorlage eines eigenen Rassegutachtens entgegen, es handele sich bei „Jürgen“ um einen nach dem Gesetz nicht gefährlichen Miniatur-Bullterrier.

Beein­träch­tigung für Tier und Halterin hat geringeres Gewicht als Schutz der Allgemeinheit

Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin kann erst im Haupt­sa­che­ver­fahren geklärt werden, ob „Jürgen“ trotz seiner Größe noch als Miniatur-Bullterrier anzusehen ist. Dafür kommt es darauf an, ob der Hund gegenüber einem (Standard-) Bullterrier eine geringere Knochenstärke und -substanz, eine phänotypisch etwas schrille Stimme, eine kleinere Kopfform oder einen kleineren Körperbau bzw. kleinere Pfoten aufweist. Bis dahin müsse die potenzielle Gefährdung der Allgemeinheit durch den Hund aber nicht in Kauf genommen werden; die mit der angeordneten Maßnahme verbundene Beein­träch­tigung für Tier und Halterin hätten demgegenüber geringeres Gewicht. Nach dem HundeG dürfen gefährliche Hunde nur von Personen gehalten oder geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und über die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit verfügen.

Quelle: ra-online, VG Berlin

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