18.10.2024
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Dokument-Nr. 27500

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Verwaltungsgericht Berlin Urteil21.05.2019

Kein Anspruch auf Wohngeld bei Vermögen von 115.000 EuroVermögen überschreitet die in den Verwaltungs­vor­schriften des Bundes vorgesehene Grenze von 90.000 Euro

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat entschieden, dass bei einem vorhandenen Vermögen von 115.000 Euro kein Anspruch auf Wohngeld besteht.

Der 78 Jahre alte Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens beantragte Anfang 2018 beim Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin die Bewilligung von Wohngeld für sich und seine 75 Jahre alte Ehefrau. Hierzu gab er an, nur über geringe Renten und Kapitaleinkünfte sowie ein Bankvermögen in Höhe von rund 115.000 Euro zu verfügen. Das Wohngeldamt lehnte den Antrag ab, weil die nach den Verwal­tungs­vor­schriften des Bundes vorgesehene Vermögensgrenze von 90.000 Euro überschritten sei. Nach dem Wohngeldgesetz des Bundes besteht kein Wohngeldan­spruch, "soweit die Inanspruchnahme von Wohngeld missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens". Mit der Klage machte der Kläger geltend, es müssten die Schwierigkeiten berücksichtigt werden, aus seiner Tätigkeit als Litera­tur­wis­sen­schaftler und Philosoph und aus der seiner Ehefrau als freischaffende Künstlerin ein ausreichendes Einkommen zu erzielen. Es müsse eine höhere Vermö­gens­frei­grenze gelten.

VG verneint Anspruch auf Wohngeld

Das Verwal­tungs­gericht Berlin wies die Klage ab, da der Kläger über erhebliches Vermögen im Sinn der genannten Ausschluss­vor­schrift verfüge. Maßgeblich sei, ob dem Wohngeld­an­trag­steller nach den Gesamtumständen des Einzelfalles zugemutet werden könne, die Mietbelastung aus seinem vorhandenen Vermögen zu bestreiten. Vor allem sei zu berücksichtigen, über welches Einkommen der Haushalt verfüge, ob das Vermögen der Alterssicherung diene und in welchen familiären, gesund­heit­lichen, sozialen und sonstigen wirtschaft­lichen Verhältnissen die Haushalts­mit­glieder lebten. Hier sei wesentlich, dass die Eheleute gesund seien, keine Unter­halts­ver­pflich­tungen hätten sowie über monatliche Einkünfte verfügten, mit denen sie ihren Bedarf bis auf 100 Euro decken könnten; ihr Vermögen würde sich damit pro Jahr um nur rund 1.200 Euro verringern.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online (pm/kg)

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