21.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss28.03.2011

VG Berlin: Treberhilfe kann Förderung von Konkurrenten nicht verhindernZweifel an Zuverlässigkeit der Antragstellerin und dem Vorhandensein einer funkti­o­ns­fähigen Geschäfts­führung nicht von der Hand zu weisen

Die Treberhilfe kann nicht verhindern, dass öffentliche Fördermittel für die Arbeit mit obdachlosen Menschen an Konkurrenten ausgezahlt werden. Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat einen entsprechenden Eilantrag zurückgewiesen.

Die Treberhilfe erbringt ambulante Hilfsangebote und Hilfestellungen für obdachlose Menschen in Berlin. Im September 2010 beantragte sie beim Landesamt für Gesundheit und Soziales die Gewährung von Zuwendungen für ihre Kontakt- und Beratungs­stellen und für ihre Straßen­so­zi­a­l­arbeit zur Integration Obdachloser für das Jahr 2011. Entsprechende Anträge stellten auch zwei weitere Träger, die sich mit Straßen­so­zi­a­l­arbeit bzw. der Betreuung obdachloser Menschen befassen. Während der Antrag der Treberhilfe abgelehnt wurde, bewilligte die Behörde den anderen Trägern jeweils eine Zuwendung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung. Hiergegen wandte sich die Treberhilfe u.a. mit der Begründung, der Antragsgegner habe sich bei seiner Entscheidung auf sachfremde Erwägungen gestützt und sich wegen der so genannten Maserati-Affäre von vornherein darauf festgelegt, Anträge der Treberhilfe zukünftig generell abzulehnen.

Eingereichte Personallisten fehlerhaft und nicht aktuell

Das Verwal­tungs­gericht Berlin lehnte den Eilantrag ab, weil die Antragstellerin die weitere Gewährung von Zuwendungen nicht beanspruchen könne. Der Antragsgegner habe das ihm bei der Gewährung von Zuwendungen zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Die von der Antragstellerin eingereichten Personallisten hätten wegen zwischen­zeit­licher Kündigung der Mehrzahl der darin aufgeführten Beschäf­ti­gungs­ver­hältnisse nicht mehr der Lebens­wirk­lichkeit entsprochen. Diese entschei­dungs­er­hebliche Entwicklung habe die Antragstellerin aber nicht wie geboten mitgeteilt, obwohl ihr maßgebliche Bedeutung zukomme. Nur mit einer aktuellen Personalliste habe der Antragsgegner überprüfen können, ob die zur Erreichung des jeweiligen Förderziels notwendigen personellen Voraussetzungen vorhanden seien. Es sei daher nicht sachwidrig, dass der Antragsgegner den Schluss ziehe, dass die Verletzung dieser Mitwir­kungs­pflicht begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Antragstellerin und dem Vorhandensein einer funkti­o­ns­fähigen Geschäfts­führung zulasse.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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