21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss27.06.2011

OVG Berlin-Brandenburg: Beschwerde der Treberhilfe gegen die Förderung von Konkurrenten ohne ErfolgWeitere Förderung der Treberhilfe wegen berechtigter Zweifel an Zuverlässigkeit der Einrichtung mit Recht abgelehnt

Das Eilrechts­schutz­be­gehren der Treberhilfe gegen die öffentliche Förderung von zwei Konkurrenten, die wie sie Beratungs­stellen für obdachlose Menschen und Straßen­so­zi­a­l­arbeit betreiben, hatte auch in zweiter Instanz keinen Erfolg. Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg wies die Beschwerde der Treberhilfe gegen den vorangegangenen Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Berlin zurück.

Im zu verhandelnden Fall wandte sich die Treberhilfe gegen die öffentliche Förderung von zwei Konkurrenten, die wie sie Beratungs­stellen für obdachlose Menschen und Straßen­so­zi­a­l­arbeit betreiben. Die Eilanträge blieben jedoch sowohl vor dem Verwal­tungs­gericht Berlin als auch vor dem Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg ohne Erfolg.

Treberhilfe hätte Landesamt erhebliche personellen Veränderungen in ihrem Bereich möglichst frühzeitig offenbaren müssen

Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Oberver­wal­tungs­gericht aus, dass das Landesamt für Gesundheit und Soziales die weitere Förderung der Treberhilfe wegen berechtigter Zweifel an deren Zuverlässigkeit mit Recht abgelehnt habe. Die Zweifel beruhten auf dem Fehlen aktualisierter Listen des Personals für die Durchführung der von der Treberhilfe beabsichtigten Projekte, auf den das Landesamt seine Entscheidung als einen von mehreren Gesichtspunkten ermes­sens­feh­lerfrei gestützt habe. Das Landesamt habe als Zuwendungsgeber ein berechtigtes Interesse daran, auf einer jederzeit vollständigen und richtigen Grundlage eine (Auswahl-)Entscheidung über die Vergabe einer Förderung aus öffentlichen Haushalts­mitteln treffen zu können. Es dürfe hierfür erwarten, dass ihm die die Zuwendung begehrenden Antragsteller die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellten. Dies gelte insbesondere dann, wenn sich die mit der Antragstellung mitgeteilten Verhältnisse maßgeblich geändert hätten, was vor allem die Frage betreffe, ob ein Antragsteller qualitativ wie quantitativ in der Lage sei, den mit der Vergabe der Fördermittel verfolgten Zweck zu realisieren. Die Treberhilfe hätte daher die erheblichen und die Grundlagen ihrer Projekte berührenden personellen Veränderungen in ihrem Bereich dem Landesamt möglichst frühzeitig ebenso offenbaren müssen wie ihre Überlegungen dazu, wie dennoch eine Umsetzung der Projekte sichergestellt werden könne.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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