Verwaltungsgericht Berlin Urteil30.09.2025
Berliner CDU durfte Spenden in Höhe von 800.000 Euro annehmen
Die politische Partei "DIE PARTEI" ist mit einer Klage gescheitert, mit der sie die Bundestagsverwaltung verpflichten wollte, die CDU wegen des Verstoßes gegen ein Spendenannahmeverbot zu sanktionieren. Der Berliner Landesverband der CDU durfte zwei Spenden in Höhe von insgesamt 800.000 Euro annehmen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
Im Jahr 2020 spendete der Immobilienunternehmer Gröner insgesamt 800.000 Euro an den Berliner Landesverband der CDU. Nach Äußerungen in Medien, in denen Herr Gröner von Bedingungen bzw. Forderungen im Zusammenhang mit den Spenden gesprochen hatte, leitete die Bundestagsverwaltung ein Prüfverfahren wegen eines möglichen Verstoßes gegen das Parteiengesetz ein. Nach Anhörung der CDU stellte die Bundestagsverwaltung das Verfahren im Sommer 2023 ein. Die Klägerin beantragte daraufhin, die CDU wegen der Annahme rechtswidriger Spenden zu sanktionieren, und verfolgte dieses Begehren im Klagewege weiter.
Die 2. Kammer hat die Klage abgewiesen. Die Klage sei zwar zulässig. DIE PARTEI könne geltend machen, in eigenen Rechten verletzt zu sein, wenn die Bundestagsverwaltung bei einem Verstoß gegen ein Spendenannahmeverbot gegen die betroffene Partei nicht einschreite. Dieses Recht folge aus dem grundgesetzlich verankerten Grundsatz der Chancengleichheit aller politischen Parteien. Die Klage sei aber nicht begründet. Der Berliner Landesverband der CDU habe die Spenden annehmen dürfen. Es liege kein Verstoß gegen das Parteiengesetz vor. Eine Partei dürfe Spenden nicht annehmen, die ihr erkennbar in Erwartung eines bestimmten wirtschaftlichen oder politischen Vorteils gewährt werden. Davon sei bei den vorliegenden Spenden nicht auszugehen. Nach der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Spenders als Zeugen habe sich die Kammer nicht davon überzeugen können, dass Herr Gröner im maßgeblichen Zeitpunkt der Spendenleistung eine konkrete Erwartung gegenüber einer spendenannahmeberechtigten Person der Berliner CDU geäußert habe. Herr Gröner habe vielmehr nachvollziehbar dargelegt, dass seine Spendenmotivation darin bestanden habe, die bürgerliche Mitte und den Wahlkampf der CDU zu stärken. Er habe glaubhaft eingeräumt, in den medialen Äußerungen zu seinen Spenden gelogen zu haben. Bei dieser Sachlage sah die Kammer keine Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Spendenannahme.
Gegen das Urteil kann der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2025
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)