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Dokument-Nr. 35440

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Urteil30.09.2025Verwaltungsgericht BerlinVG 2 K 78/24
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil30.09.2025

Berliner CDU durfte Spenden in Höhe von 800.000 Euro annehmen

Die politische Partei "DIE PARTEI" ist mit einer Klage gescheitert, mit der sie die Bundes­tags­ver­waltung verpflichten wollte, die CDU wegen des Verstoßes gegen ein Spende­n­an­nah­me­verbot zu sanktionieren. Der Berliner Landesverband der CDU durfte zwei Spenden in Höhe von insgesamt 800.000 Euro annehmen. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden.

Im Jahr 2020 spendete der Immobi­li­en­un­ter­nehmer Gröner insgesamt 800.000 Euro an den Berliner Landesverband der CDU. Nach Äußerungen in Medien, in denen Herr Gröner von Bedingungen bzw. Forderungen im Zusammenhang mit den Spenden gesprochen hatte, leitete die Bundes­tags­ver­waltung ein Prüfverfahren wegen eines möglichen Verstoßes gegen das Parteiengesetz ein. Nach Anhörung der CDU stellte die Bundes­tags­ver­waltung das Verfahren im Sommer 2023 ein. Die Klägerin beantragte daraufhin, die CDU wegen der Annahme rechtswidriger Spenden zu sanktionieren, und verfolgte dieses Begehren im Klagewege weiter.

Die 2. Kammer hat die Klage abgewiesen. Die Klage sei zwar zulässig. DIE PARTEI könne geltend machen, in eigenen Rechten verletzt zu sein, wenn die Bundes­tags­ver­waltung bei einem Verstoß gegen ein Spende­n­an­nah­me­verbot gegen die betroffene Partei nicht einschreite. Dieses Recht folge aus dem grundgesetzlich verankerten Grundsatz der Chancen­gleichheit aller politischen Parteien. Die Klage sei aber nicht begründet. Der Berliner Landesverband der CDU habe die Spenden annehmen dürfen. Es liege kein Verstoß gegen das Parteiengesetz vor. Eine Partei dürfe Spenden nicht annehmen, die ihr erkennbar in Erwartung eines bestimmten wirtschaft­lichen oder politischen Vorteils gewährt werden. Davon sei bei den vorliegenden Spenden nicht auszugehen. Nach der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Spenders als Zeugen habe sich die Kammer nicht davon überzeugen können, dass Herr Gröner im maßgeblichen Zeitpunkt der Spendenleistung eine konkrete Erwartung gegenüber einer spende­n­an­nah­me­be­rech­tigten Person der Berliner CDU geäußert habe. Herr Gröner habe vielmehr nachvollziehbar dargelegt, dass seine Spenden­mo­ti­vation darin bestanden habe, die bürgerliche Mitte und den Wahlkampf der CDU zu stärken. Er habe glaubhaft eingeräumt, in den medialen Äußerungen zu seinen Spenden gelogen zu haben. Bei dieser Sachlage sah die Kammer keine Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Spendenannahme.

Gegen das Urteil kann der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)

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