18.10.2024
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Dokument-Nr. 10671

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Verwaltungsgericht Berlin Urteil03.12.2010

Unrichtigkeiten in den Rechen­schafts­be­richten – NPD zur Strafzahlung in Höhe von 33.000 Euro verpflichtetVerstöße gegen das partei­en­rechtliche Trans­pa­renzgebot

Die von der Bundes­tags­ver­waltung gegenüber der NPD festgesetzte weitere Sanktion in Höhe von 33.000 Euro ist wegen festgestellter Unrichtigkeiten in den Rechen­schafts­be­richten 2004 - 2007 zu Recht ergangen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden.

Das Verwal­tungs­gericht Berlin bestätigte mit seinem Urteil die von der Bundes­tags­ver­waltung gerügten Verstöße gegen das partei­en­rechtliche Transparenzgebot. Die NPD habe es unterlassen, Einnahmen aus Veranstaltungen der Kreisverbände Jena und Gera in Höhe von insgesamt 16.603,79 Euro für die Jahre 2004 - 2007 in den jeweiligen Rechen­schafts­be­richten auszuweisen. In den Jahren 2004 - 2006 habe die Partei diese Einnahmen direkt mit den Ausgaben verrechnet, was nach dem Parteiengesetz unzulässig sei. Im Jahr 2007 seien Einnahmen unerwähnt geblieben, weil der Bundesvorstand der NPD bei der Abfassung des Rechen­schafts­be­richtes Zahlen aus Excel-Tabellen nicht eingefügt habe. Die Fehler seien der Kläger auch vorzuwerfen, was die Festsetzung einer Sanktion rechtfertige.

§ 31 b des Partei­en­ge­setzes: Unrichtigkeit des Rechen­schafts­be­richts

Erläuterungen
Stellt der Präsident des Deutschen Bundestages im Rahmen seiner Prüfung nach § 23 a Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht fest, entsteht gegen die Partei ein Anspruch in Höhe des Zweifachen des den unrichtigen Angaben entsprechenden Betrages, soweit kein Fall des § 31 c vorliegt. Betreffen Unrichtigkeiten in der Vermögensbilanz oder im Erläu­te­rungsteil das Haus- und Grundvermögen oder Beteiligungen an Unternehmen, beträgt der Anspruch 10 vom Hundert der nicht aufgeführten oder der unrichtig angegebenen Vermögenswerte. Der Präsident stellt die Verpflichtung der Partei zur Zahlung des Betrages durch Verwaltungsakt fest. § 31 a Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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