21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.

Dokument-Nr. 10671

Drucken
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Berlin Urteil03.12.2010

Unrichtigkeiten in den Rechen­schafts­be­richten – NPD zur Strafzahlung in Höhe von 33.000 Euro verpflichtetVerstöße gegen das partei­en­rechtliche Trans­pa­renzgebot

Die von der Bundes­tags­ver­waltung gegenüber der NPD festgesetzte weitere Sanktion in Höhe von 33.000 Euro ist wegen festgestellter Unrichtigkeiten in den Rechen­schafts­be­richten 2004 - 2007 zu Recht ergangen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden.

Das Verwal­tungs­gericht Berlin bestätigte mit seinem Urteil die von der Bundes­tags­ver­waltung gerügten Verstöße gegen das partei­en­rechtliche Transparenzgebot. Die NPD habe es unterlassen, Einnahmen aus Veranstaltungen der Kreisverbände Jena und Gera in Höhe von insgesamt 16.603,79 Euro für die Jahre 2004 - 2007 in den jeweiligen Rechen­schafts­be­richten auszuweisen. In den Jahren 2004 - 2006 habe die Partei diese Einnahmen direkt mit den Ausgaben verrechnet, was nach dem Parteiengesetz unzulässig sei. Im Jahr 2007 seien Einnahmen unerwähnt geblieben, weil der Bundesvorstand der NPD bei der Abfassung des Rechen­schafts­be­richtes Zahlen aus Excel-Tabellen nicht eingefügt habe. Die Fehler seien der Kläger auch vorzuwerfen, was die Festsetzung einer Sanktion rechtfertige.

§ 31 b des Partei­en­ge­setzes: Unrichtigkeit des Rechen­schafts­be­richts

Stellt der Präsident des Deutschen Bundestages im Rahmen seiner Prüfung nach § 23 a Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht fest, entsteht gegen die Partei ein Anspruch in Höhe des Zweifachen des den unrichtigen Angaben entsprechenden Betrages, soweit kein Fall des § 31 c vorliegt. Betreffen Unrichtigkeiten in der Vermögensbilanz oder im Erläu­te­rungsteil das Haus- und Grundvermögen oder Beteiligungen an Unternehmen, beträgt der Anspruch 10 vom Hundert der nicht aufgeführten oder der unrichtig angegebenen Vermögenswerte. Der Präsident stellt die Verpflichtung der Partei zur Zahlung des Betrages durch Verwaltungsakt fest. § 31 a Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil10671

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI