15.11.2024
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Dokument-Nr. 22987

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Verwaltungsgericht Berlin Urteil26.07.2016

Umspannwerk kann im allgemeinen Wohngebiet zulässig seinSchädliche Lärm- oder Strahlungs­immissionen durch Umspannwerk nicht zu erwarten

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat entschieden, dass ein Umspannwerk als "gewerblicher Kleinbetrieb" im allgemeinen Wohngebiet zulässig sein kann.

Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens sind Eigentümer verschiedener Grundstücke in Berlin-Spandau, die im Bereich eines allgemeinen Wohngebiets liegen. Sie grenzen an ein Grundstück der Beigeladenen bzw. befinden sich hierzu in unmittelbarer Nachbarschaft. Dort plant die Beigeladene, eine Strom­netz­be­treiberin, die Errichtung eines Umspannwerks auf einer Fläche von ca. 27 m x 33 m und mit einer Höhe bis zu 11,65 m. Das Werk soll bis zu 70.000 Kunden in Spandau mit elektrischer Energie versorgen, mittelfristig ältere Umspannwerke ersetzen und unbesetzt im Wege der Fernwartung betrieben werden. Gegen die hierfür erteilte Baugenehmigung wenden sich die Kläger; sie sind der Auffassung, dass schon die Art der baulichen Nutzung unzulässig sei. Insbesondere handele es sich nicht nur um eine bloße Nebenanlage. Das Maß der baulichen Nutzung sei unzulässig, da infolge der erteilten Befreiung die Festsetzungen der Bauleitplanung ausgehebelt würden, was rücksichtslos sei.

Hauptanlage als nicht störender gewerblicher Kleinbetrieb zulässig

Das Verwal­tungs­gericht Berlin wies die Klage ab. Das geplante Umspannwerk sei nach seiner Art der baulichen Nutzung allgemein zulässig. Es handele sich zwar nicht um eine bloße Nebenanlage, wozu nur etwa Verteilerkästen, Trans­for­ma­to­ren­häuschen oder Leitungsmasten zählten. Als Hauptanlage sei das Werk hier aber als nicht störender gewerblicher Kleinbetrieb zulässig. Der planungs­rechtliche Begriff des Gewerbebetriebs erfasse alle Anlagen für gewerbliche Zwecke und damit auch ein Umspannwerk. Von diesem gingen im konkreten Fall keine wesentlichen Störungen aus, weil sich Nachbar­schafts­be­läs­ti­gungen weder im Hinblick auf etwaigen Personen- noch Fahrzeugverkehr ergäben. Der ferngesteuerte Betrieb verursache keinen regelmäßigen Mitar­bei­ter­verkehr, und ein Kunden- oder Lieferverkehr entfalle gänzlich. Schädliche Lärm- oder Strah­lungs­im­mis­sionen seien nicht zu erwarten, und in optischer Hinsicht gleiche das Vorhaben eher einer Turn- oder Kunsthalle. Es sei schließlich unerheblich, dass das Vorhaben nicht allein der Versorgung des unmittelbaren Gebiets diene.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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