21.11.2024
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Dokument-Nr. 21116

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Verwaltungsgericht Berlin Urteil24.03.2015

Keine roten Hemden und schwarze Schürzen an der FleischthekeBordeauxrote Hemden und schwarze Schürzen sind keine geeignete Arbeitskleidung für fleisch- und wurst­ver­a­r­bei­tenden Betrieb

In einem fleisch- und wurst­ver­a­r­bei­tenden Einzel­handels­betrieb sind bordeauxrote Hemden und schwarze Schürzen keine geeignete Arbeitskleidung. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden.

Der Kläger ist Inhaber von vier Lebens­mit­te­l­ein­zel­han­dels­ge­schäften in Berlin Steglitz-Zehlendorf. Bei Kontrollen der Ladengeschäfte stellte das Bezirksamt fest, dass das Bedie­nungs­personal der Fleisch- und Wursttheke bordeauxrote Hemden und schwarze Schürzen trug. Die Behörde gab dem Kläger daraufhin auf, für helle Arbeitskleidung des Personals zu sorgen. Nur auf heller Kleidung sei der Grad der Verschmutzung eindeutig optisch feststellbar. Der Kläger machte demgegenüber geltend, die farbige Berufskleidung werde aus Gründen der "Corporate Identity" verwendet und sei ausreichend farbecht. Die Kleidung werde mindestens täglich, bei Bedarf auch öfter gewechselt. Die Behörde habe keine konkreten Mängel, wie z. B. verunreinigte Berufsbekleidung, festgestellt. Eine zwingende gesetzliche Verpflichtung, helle Arbeitskleidung zu verwenden, bestehe nicht.

Arbeitskleidung verstößt gegen die europa­rechtliche Lebens­mit­tel­hy­gi­e­ne­ver­ordnung

Das Verwal­tungs­gericht Berlin wies die Klagen ab. Die verwendete Kleidung verstoße gegen die europa­rechtliche Lebens­mit­tel­hy­gi­e­ne­ver­ordnung. Danach müssten Personen, die im Lebens­mit­tel­bereich arbeiteten, u.a. geeignete und saubere Arbeitskleidung tragen. Dieser Verpflichtung genügten bordeauxrote Hemden und schwarze Schürzen in einem fleisch- und wurst­ver­a­r­bei­tenden Einzel­han­dels­betrieb nicht. Die Eignung von Berufskleidung müsse tätig­keitss­pe­zifisch und mit Blick auf die gebotene Gewährleistung eines hohen Verbrau­cher­schutz­niveaus beurteilt werden. Die Verarbeitung leicht verderblicher, unverpackter Lebensmittel tierischer Herkunft erfordere es, dass Arbeitskleidung alsbald gewechselt werde, wenn sie nicht mehr sauber sei. Mitarbeiter müssten daher in der Lage sein, Verschmutzungen schnell und einfach zu bemerken, was beim Tragen heller Arbeitskleidung besser gewährleistet sei, weil darauf die Verschmutzungen durch Blut oder Fleischsaft deutlich leichter auszumachen seien.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Berlin (pm/pt)

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