21.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil26.07.2012

Dunkle Arbeitskleidung in Konditorei nicht unhygienischAngemessenheit der Arbeits­be­kleidung unterliegt keinen Farbkriterien

Mitarbeiter einer Konditorei müssen nicht zwingend helle Arbeitskleidung tragen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Berlin.

In dem zugrunde liegenden Fall ist die Klägerin Betreiberin einer Konditorei im Zustän­dig­keits­bereich des Bezirksamts Steglitz-Zehlendorf von Berlin. Sie stattet ihre Mitarbeiter im Verkaufsbereich mit Arbeitskleidung aus, die aus einer schwarzen Bluse bzw. Oberhemd und einer bordeauxroten Wickelschürze besteht. Das Bezirksamt ordnete im Februar 2011 an, die Arbeitskleidung müsse hell sein, damit Verun­rei­ni­gungen schnell und leicht erkennbar seien. Die Klägerin hatte hiergegen eingewandt, ihre Mitar­bei­te­rinnen würden stets angewiesen, saubere Arbeitskleidung zu tragen und unterlägen insoweit auch einer Kontrolle. Im Übrigen sei dunkle Arbeitskleidung nicht als ungeeignet anzusehen, da insbesondere die in ihrem Bereich auftretenden Verschmutzungen mit hellen Flecken von Mehl bzw. von hellen Cremes auf dunkler Kleidung leichter zu erkennen seien als auf heller Kleidung.

Farbe der Arbeits­be­kleidung irrelevant

Das Verwal­tungs­gericht Berlin gab der Klage statt. Dunkle Arbeitskleidung verstoße nicht gegen lebens­mit­tel­rechtliche Vorgaben, insbesondere nicht gegen die vom Beklagten angeführte Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates. Diese sehe lediglich vor, dass Personen, die in einem Bereich arbeiteten, in dem mit Lebensmitteln umgegangen werde, ein hohes Maß an persönlicher Sauberkeit halten müssten; sie hätten geeignete und saubere Arbeitskleidung sowie erfor­der­li­chenfalls Schutzkleidung zu tragen. Die Farbe der Arbeitsbekleidung sei aber kein Kriterium für deren Angemessenheit. Ob der Lebens­mit­tel­un­ter­nehmer allerdings ggf. bei dunkler Arbeitskleidung strengeren Anforderungen an Maßnahmen zur Sicherstellung der Reinlichkeit der getragenen Arbeitskleidung unterliege als bei heller Arbeitskleidung, sei nicht Gegenstand des angegriffenen Bescheides und daher hier nicht zu prüfen.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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