Dokument-Nr. 24090
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil10.03.2017
Pressespiegel dürfen auch an Sonn- und Feiertagen erstellt werdenHerstellung und Verteilung elektronischer Pressespiegel an Sonn- und Feiertagen ist Tätigkeit der Tagespresse zuzuordnen
Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass elektronische Pressespiegel auch an Sonn- und Feiertagen erstellt und verteilt werden dürfen.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens stellt nach Kundenwunsch Pressespiegel her, die bisher werktäglich versandt werden. Nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) dürfen Arbeitnehmer grundsätzlich nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Hiervon lässt das Gesetz verschiedene Ausnahmen zu, so u.a. beim Rundfunk, bei der Tages- und Sportpresse, bei Nachrichtenagenturen sowie bei der Tagesaktualität dienenden Tätigkeiten für andere Presseerzeugnisse. Einen Antrag der Klägerin auf die behördliche Feststellung, dass ihre Tätigkeit als Ausnahme in diesem Sinn anzusehen sei, lehnte das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) ab, weil die Pressespiegel weder zur Tagespresse gehörten noch Presseerzeugnisse seien und das Gesetz auch nicht bezwecke, privaten Unternehmern mit Gewinnerzielungsabsicht einen reibungslosen Geschäftsablauf zu ermöglichen.
Klägerin hat Anspruch auf Anerkennung einer Ausnahme vom Arbeitszeitgesetz
Das Verwaltungsgericht Berlin verpflichtete die Behörde auf die Klage der Klägerin zur Anerkennung einer Ausnahme. Die Herstellung und Verteilung elektronischer Pressespiegel an Sonn- und Feiertagen durch Angestellte der Klägerin seien der Tagespresse bzw. den der Tagesaktualität dienenden Tätigkeiten für andere Presseerzeugnisse zuzurechnen. Als ein klassisches Instrument der Presseberichterstattung verschaffe ein Pressespiegel Mediennutzern, die regelmäßig nicht selbst die gesamte Bandbreite der tagesaktuellen Presseberichterstattung verfolgen könnten, einen Überblick über den Inhalt anderweitiger Berichterstattung. Der Pressespiegel sei daher selbst ein Presseerzeugnis. Für diese Bewertung sei es unschädlich, dass die Klägerin kein Presseunternehmen im eigentlichen Sinne sei und die in ihren Pressespiegeln enthaltenen Artikel nicht von ihr, sondern aus Zeitungen, Zeitschriften und Agenturmeldungen stammten. Auch der begrenzte Kundenkreis und die Gewinnerzielungsabsicht der Klägerin sowie die rein elektronische Herstellung und Versendung der Pressespiegel stünden der Inanspruchnahme des gesetzlichen Ausnahmetatbestands nicht entgegen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.04.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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