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Verwaltungsgericht Berlin Urteil10.03.2017

Pressespiegel dürfen auch an Sonn- und Feiertagen erstellt werdenHerstellung und Verteilung elektronischer Pressespiegel an Sonn- und Feiertagen ist Tätigkeit der Tagespresse zuzuordnen

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat entschieden, dass elektronische Pressespiegel auch an Sonn- und Feiertagen erstellt und verteilt werden dürfen.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens stellt nach Kundenwunsch Pressespiegel her, die bisher werktäglich versandt werden. Nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) dürfen Arbeitnehmer grundsätzlich nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Hiervon lässt das Gesetz verschiedene Ausnahmen zu, so u.a. beim Rundfunk, bei der Tages- und Sportpresse, bei Nachrich­te­n­agenturen sowie bei der Tagesaktualität dienenden Tätigkeiten für andere Presse­er­zeugnisse. Einen Antrag der Klägerin auf die behördliche Feststellung, dass ihre Tätigkeit als Ausnahme in diesem Sinn anzusehen sei, lehnte das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesund­heits­schutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) ab, weil die Pressespiegel weder zur Tagespresse gehörten noch Presse­er­zeugnisse seien und das Gesetz auch nicht bezwecke, privaten Unternehmern mit Gewinn­er­zie­lungs­absicht einen reibungslosen Geschäftsablauf zu ermöglichen.

Klägerin hat Anspruch auf Anerkennung einer Ausnahme vom Arbeits­zeit­gesetz

Das Verwal­tungs­gericht Berlin verpflichtete die Behörde auf die Klage der Klägerin zur Anerkennung einer Ausnahme. Die Herstellung und Verteilung elektronischer Pressespiegel an Sonn- und Feiertagen durch Angestellte der Klägerin seien der Tagespresse bzw. den der Tagesaktualität dienenden Tätigkeiten für andere Presse­er­zeugnisse zuzurechnen. Als ein klassisches Instrument der Presse­be­rich­t­er­stattung verschaffe ein Pressespiegel Mediennutzern, die regelmäßig nicht selbst die gesamte Bandbreite der tagesaktuellen Presse­be­rich­t­er­stattung verfolgen könnten, einen Überblick über den Inhalt anderweitiger Berich­t­er­stattung. Der Pressespiegel sei daher selbst ein Presseerzeugnis. Für diese Bewertung sei es unschädlich, dass die Klägerin kein Presse­un­ter­nehmen im eigentlichen Sinne sei und die in ihren Pressespiegeln enthaltenen Artikel nicht von ihr, sondern aus Zeitungen, Zeitschriften und Agentur­mel­dungen stammten. Auch der begrenzte Kundenkreis und die Gewinn­er­zie­lungs­absicht der Klägerin sowie die rein elektronische Herstellung und Versendung der Pressespiegel stünden der Inanspruchnahme des gesetzlichen Ausnah­me­tat­be­stands nicht entgegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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