21.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil28.11.2018

Kein Anspruch auf Legalisierung von CannabisDeutscher Bundestag nach wiederholter Auseinander­setzung mit Frage nach Freigabe von Cannabis offenkundig nicht zur Legalisierung bereit

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat eine auf die Freigabe von Cannabis gerichtete Klage abgewiesen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist ein Rechtsanwalt im Rentenalter, der Cannabis konsumieren, gegebenenfalls selbst anbauen sowie ein Geschäft zum Verkauf von Canna­bis­pro­dukten betreiben möchte. Daher begehrt er von der Bundesregierung den Erlass einer Rechts­ver­ordnung zur Streichung von Cannabis aus den Anlagen I und III zum Betäu­bungs­mit­tel­gesetz (BtMG). Er beruft sich auf § 1 Abs. 2 BtMG. Danach wird die Bundesregierung ermächtigt, die Anlagen unter bestimmten weiteren Voraussetzungen durch Rechts­ver­ordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu ändern.

VG weist Klage ab

Das Verwal­tungs­gericht Berlin wies die Klage als unzulässig ab. Der Kläger könne unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt aus der Ermäch­ti­gungs­grundlage in Verbindung mit Grundrechten einen Anspruch auf Erlass einer Rechts­ver­ordnung der Bundesregierung zur Legalisierung von Cannabis (Hauptantrag) oder einen Anspruch auf Vorbereitung einer entsprechenden Rechts­ver­ordnung durch die Bundesregierung (erster Hilfsantrag) herleiten. Ebenso wenig könne insoweit eine durch die "Untätigkeit" der Bundesregierung verursachte Rechts­ver­letzung des Klägers festgestellt werden (zweiter Hilfsantrag). § 1 Abs. 2 Satz 2 BtMG erlaube der Verord­nungs­geberin lediglich, Stoffe und Zubereitungen zu streichen, die als Rauschmittel offenkundig keine Relevanz mehr hätten oder bezüglich derer in Wissenschaft, Politik und Gesellschaft ein allgemeiner Konsens darüber bestehe, dass von ihnen keine Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehe. Die Norm ermächtige hingegen nicht dazu, eine in der Öffentlichkeit und dem Parlament seit vielen Jahren umstrittene Entscheidung über die Legalisierung von Cannabis zu treffen. Dies sei Sache des parla­men­ta­rischen Gesetzgebers. Der Deutsche Bundestag habe sich in den letzten Jahren wiederholt mit der Freigabe von Cannabis ausein­an­der­gesetzt und sei gegenwärtig offenkundig nicht zu einer Legalisierung bereit.

Selbst bei unterstellter Verfas­sungs­wid­rigkeit des BtMG obliege es allein dem parla­men­ta­rischen Gesetzgeber, diesen Zustand zu beseitigen. Sofern er sich dem verweigere, könne nur das Bundes­ver­fas­sungs­gericht ihn dazu verpflichten. Dies könne nicht durch eine auf Normerlass gerichtete Klage vor dem Verwal­tungs­gericht erreicht werden.

Aus all diesen Gründen sei die Klage überdies unbegründet.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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