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- Handel mit Cannabisprodukten zu nicht ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken strafbarOberlandesgericht Hamm, Urteil21.06.2016, 4 RVs 51/16
- Anbau von Cannabis ausschließlich zum Eigenkonsum führt nach belegter Abstinenz hier zur BewährungsstrafeAmtsgericht München, Urteil13.08.2018, 1118 Ls 368 Js 139119/18
Verwaltungsgericht Berlin Urteil28.11.2018
Kein Anspruch auf Legalisierung von CannabisDeutscher Bundestag nach wiederholter Auseinandersetzung mit Frage nach Freigabe von Cannabis offenkundig nicht zur Legalisierung bereit
Das Verwaltungsgericht Berlin hat eine auf die Freigabe von Cannabis gerichtete Klage abgewiesen.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist ein Rechtsanwalt im Rentenalter, der Cannabis konsumieren, gegebenenfalls selbst anbauen sowie ein Geschäft zum Verkauf von Cannabisprodukten betreiben möchte. Daher begehrt er von der Bundesregierung den Erlass einer Rechtsverordnung zur Streichung von Cannabis aus den Anlagen I und III zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Er beruft sich auf § 1 Abs. 2 BtMG. Danach wird die Bundesregierung ermächtigt, die Anlagen unter bestimmten weiteren Voraussetzungen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu ändern.
VG weist Klage ab
Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage als unzulässig ab. Der Kläger könne unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt aus der Ermächtigungsgrundlage in Verbindung mit Grundrechten einen Anspruch auf Erlass einer Rechtsverordnung der Bundesregierung zur Legalisierung von Cannabis (Hauptantrag) oder einen Anspruch auf Vorbereitung einer entsprechenden Rechtsverordnung durch die Bundesregierung (erster Hilfsantrag) herleiten. Ebenso wenig könne insoweit eine durch die "Untätigkeit" der Bundesregierung verursachte Rechtsverletzung des Klägers festgestellt werden (zweiter Hilfsantrag). § 1 Abs. 2 Satz 2 BtMG erlaube der Verordnungsgeberin lediglich, Stoffe und Zubereitungen zu streichen, die als Rauschmittel offenkundig keine Relevanz mehr hätten oder bezüglich derer in Wissenschaft, Politik und Gesellschaft ein allgemeiner Konsens darüber bestehe, dass von ihnen keine Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehe. Die Norm ermächtige hingegen nicht dazu, eine in der Öffentlichkeit und dem Parlament seit vielen Jahren umstrittene Entscheidung über die Legalisierung von Cannabis zu treffen. Dies sei Sache des parlamentarischen Gesetzgebers. Der Deutsche Bundestag habe sich in den letzten Jahren wiederholt mit der Freigabe von Cannabis auseinandergesetzt und sei gegenwärtig offenkundig nicht zu einer Legalisierung bereit.
Selbst bei unterstellter Verfassungswidrigkeit des BtMG obliege es allein dem parlamentarischen Gesetzgeber, diesen Zustand zu beseitigen. Sofern er sich dem verweigere, könne nur das Bundesverfassungsgericht ihn dazu verpflichten. Dies könne nicht durch eine auf Normerlass gerichtete Klage vor dem Verwaltungsgericht erreicht werden.
Aus all diesen Gründen sei die Klage überdies unbegründet.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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