Dokument-Nr. 12136
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss10.08.2011
VG Berlin: Keine Taxikonzession bei Fehlen so genannter „Schichtzettel“Taxiunternehmen ist bei Beschäftigung mehrere Fahrer steuerrechtlich zur Aufzeichnung vereinnahmter Entgelte verpflichtet
Ein Taxiunternehmen, das mehrere Fahrer beschäftigt und keine so genannten „Schichtzettel“ führt, kann keine Verlängerung der Taxikonzession verlangen. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin den Eilantrag eines Taxiunternehmens zurückgewiesen.
Das Verwaltungsgericht Berlin begründete im zugrunde liegenden Fall damit, dass bei Unzuverlässigkeit des Unternehmers eine Taxikonzession nicht erteilt werden dürfe.
Geführte Wagenumsatzlisten für Plausibilitätsprüfung nicht ausreichend
Von Unzuverlässigkeit sei auszugehen, wenn das Taxiunternehmen seine abgabenrechtlichen Pflichten nicht erfülle. Ein Taxiunternehmen, das mehrere Fahrer beschäftige, sei steuerrechtlich verpflichtet, die vereinnahmten Entgelte aufzuzeichnen. Diese Vorgabe werde durch so genannte „Schichtzettel“ erfüllt, die Angaben zum Fahrer, zu Datum, Beginn und Ende der Schicht, zu Total- und Besetztkilometern, zur Tour, zum Fahrpreis und Tachostand, zu Fahrten ohne Uhr und den Gesamteinnahmen, zu Lohn- und sonstigen Abzügen, den verbleibenden Resteinnahmen sowie zu den an den Unternehmer abgelieferten Beträgen enthalten. Die Antragstellerin führe weder Schichtzettel noch vergleichbare Aufzeichnungen zum Ursprung ihrer Einnahmen. Die dort geführte Wagenumsatzliste sei für eine Plausibilitätsprüfung nicht ausreichend. Denn eine solche Prüfung setze auch Angaben zu den Tachometerdaten voraus. Nur wenn die Gesamtlaufleistung eines Taxis und die Angaben des Taxameters bekannt seien, könnten Manipulationen, z.B. durch private Nutzung der Fahrzeuge, ausgeschlossen werden. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes berücksichtige solche Unstimmigkeiten nicht. Dem Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten komme daher ein eigenes Prüfungsrecht zu.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.08.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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