21.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss10.08.2011

VG Berlin: Keine Taxikonzession bei Fehlen so genannter „Schichtzettel“Taxiunternehmen ist bei Beschäftigung mehrere Fahrer steuerrechtlich zur Aufzeichnung vereinnahmter Entgelte verpflichtet

Ein Taxiunternehmen, das mehrere Fahrer beschäftigt und keine so genannten „Schichtzettel“ führt, kann keine Verlängerung der Taxikonzession verlangen. Mit dieser Begründung hat das Verwal­tungs­gericht Berlin den Eilantrag eines Taxiun­ter­nehmens zurückgewiesen.

Das Verwal­tungs­gericht Berlin begründete im zugrunde liegenden Fall damit, dass bei Unzuver­läs­sigkeit des Unternehmers eine Taxikonzession nicht erteilt werden dürfe.

Geführte Wagen­um­satz­listen für Plausi­bi­li­täts­prüfung nicht ausreichend

Von Unzuver­läs­sigkeit sei auszugehen, wenn das Taxiunternehmen seine abgaben­recht­lichen Pflichten nicht erfülle. Ein Taxiunternehmen, das mehrere Fahrer beschäftige, sei steuerrechtlich verpflichtet, die vereinnahmten Entgelte aufzuzeichnen. Diese Vorgabe werde durch so genannte „Schichtzettel“ erfüllt, die Angaben zum Fahrer, zu Datum, Beginn und Ende der Schicht, zu Total- und Besetzt­ki­lo­metern, zur Tour, zum Fahrpreis und Tachostand, zu Fahrten ohne Uhr und den Gesamteinnahmen, zu Lohn- und sonstigen Abzügen, den verbleibenden Resteinnahmen sowie zu den an den Unternehmer abgelieferten Beträgen enthalten. Die Antragstellerin führe weder Schichtzettel noch vergleichbare Aufzeichnungen zum Ursprung ihrer Einnahmen. Die dort geführte Wagen­um­satzliste sei für eine Plausi­bi­li­täts­prüfung nicht ausreichend. Denn eine solche Prüfung setze auch Angaben zu den Tachometerdaten voraus. Nur wenn die Gesamt­lauf­leistung eines Taxis und die Angaben des Taxameters bekannt seien, könnten Manipulationen, z.B. durch private Nutzung der Fahrzeuge, ausgeschlossen werden. Die Unbedenk­lich­keits­be­schei­nigung des Finanzamtes berücksichtige solche Unstimmigkeiten nicht. Dem Landesamt für Bürger- und Ordnungs­an­ge­le­gen­heiten komme daher ein eigenes Prüfungsrecht zu.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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