21.11.2024
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Dokument-Nr. 21293

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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss13.07.2015

Temporäre Spielstraße in Berlin-Pankow vorerst gestopptÜberwiegendes öffentliches Interesse an sofortiger Vollziehung des Erlaub­nis­be­scheids nicht ausreichend begründet

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat die Einrichtung einer temporären Spielstraße in Berlin-Pankow in einem Eilverfahren vorerst gestoppt.

Im zugrunde liegenden Fall erteilte das Bezirksamt Pankow von Berlin (Abt. Verbrau­cher­schutz, Kultur, Umwelt und Bürgerservice) im Mai 2015 seinem Jugendamt eine Erlaubnis für die Durchführung einer Veranstaltung "Temporäres Spielen auf der Straße" in der Gudvanger Straße 16 - 22 in Pankow. Die Erlaubnis sollte bis zum 13. Oktober 2015 immer dienstags von 10.00 bis 18.00 Uhr gelten und wurde mit der Unterversorgung des Bezirks mit Spielflächen für Kinder begründet.

Heranziehen von § 29 StVO als Rechtsgrundlage nicht möglich

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat die für sofort vollziehbar erklärte Maßnahme auf den Antrag einer Anwohnerin vorerst außer Kraft gesetzt. Die Maßnahme könne nicht auf die von der Behörde herangezogene Vorschrift des § 29 der Straßenverkehrsordnung gestützt werden. Danach bedürften Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, der Erlaubnis. Um eine von der Vorschrift erfasste Veranstaltung handele es sich hier aber nicht. Denn das Spielen von Kindern sei - anders als erforderlich - weder auf die Benutzung der Straße zu Verkehrszwecken ausgelegt noch handele es sich um ein ausnahmsweise zulässiges stationäres Geschehen, da dieses ein gemeinsames Ziel der Teilnehmer erfordere. Daran fehle es aber beim freien Spielen von Kindern. Ungeachtet dessen sei das Bezirksamt selbst aber auch nicht Veranstalter im Sinne der Vorschrift. Denn nicht das Jugendamt, sondern eine Initiative von Anwohnern habe das freie Spielen vorbereitet und organisiert, die selbst aber nicht um Genehmigung nachgesucht habe. Im Übrigen sei das überwiegende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Erlaub­nis­be­scheids nicht ausreichend begründet worden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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