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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss27.03.2018

Pferdefuhrwerke haben vorerst weiterhin freie Fahrt auf den Pariser Platz vor dem Brandenburger TorUnfallstatistik zeigt keine auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruhende Gefahrenlage

Die Durchfahrt auf den Pariser Platz vor dem Brandenburger Tor darf vorerst nicht für Gespann­fuhrwerke gesperrt werden. Dies geht aus einer Eilentscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin hervor.

Im Dezember 2017 ordnete das Bezirksamt Mitte von Berlin an, dass Gespann­fuhrwerke das Brandenburger Tor nicht mehr durchfahren dürfen und änderte die bisherige Beschilderung. Die Durchfahrt ist danach nur noch Radfahrern, Taxen und Anliegern der Grundstücke "Unter den Linden" und "Pariser Platz" gestattet. Das Bezirksamt stützt die Maßnahme auf die von Pferde­fuhr­werken ausgehenden Gefahren für Fußgänger. Hiergegen legte der Antragsteller, Inhaber eines Pferde­fuhr­un­ter­nehmens, Widerspruch ein und wandte sich zugleich an das Verwal­tungs­gericht.

VG äußert Zweifel an Rechtmäßigkeit der verkehrs­recht­lichen Anordnung

Das Verwal­tungs­gericht Berlin ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an. An der Rechtmäßigkeit der verkehrs­recht­lichen Anordnung des Bezirksamtes bestünden ernstliche Zweifel. Zwar dürften die Straßen­ver­kehrs­be­hörden den Verkehr beschränken, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine erheblich gesteigerte Gefahrenlage bestehe. Mit Blick auf die Verhältnisse am Brandenburger Tor fehle es aber an solchen besonderen örtlichen Verhältnissen; zudem sei das allgemeine Risiko einer Beein­träch­tigung geschützter Rechtsgüter dort nicht erheblich erhöht. Die Erklärung der Behörde, wonach die Anordnung die Sicherheit der Fußgänger verbessere, sei als solche nichtssagend. Eine auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruhende Gefahrenlage ergebe sich auch nicht aus der Unfallstatistik. Vom 1. Dezember 2012 bis zum 30. November 2017 seien zwar insgesamt 14 Unfälle registriert worden, aber lediglich an zwei Unfällen seien Gespann­fuhrwerke beteiligt gewesen.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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