Dokument-Nr. 25731
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss27.03.2018
Pferdefuhrwerke haben vorerst weiterhin freie Fahrt auf den Pariser Platz vor dem Brandenburger TorUnfallstatistik zeigt keine auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruhende Gefahrenlage
Die Durchfahrt auf den Pariser Platz vor dem Brandenburger Tor darf vorerst nicht für Gespannfuhrwerke gesperrt werden. Dies geht aus einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin hervor.
Im Dezember 2017 ordnete das Bezirksamt Mitte von Berlin an, dass Gespannfuhrwerke das Brandenburger Tor nicht mehr durchfahren dürfen und änderte die bisherige Beschilderung. Die Durchfahrt ist danach nur noch Radfahrern, Taxen und Anliegern der Grundstücke "Unter den Linden" und "Pariser Platz" gestattet. Das Bezirksamt stützt die Maßnahme auf die von Pferdefuhrwerken ausgehenden Gefahren für Fußgänger. Hiergegen legte der Antragsteller, Inhaber eines Pferdefuhrunternehmens, Widerspruch ein und wandte sich zugleich an das Verwaltungsgericht.
VG äußert Zweifel an Rechtmäßigkeit der verkehrsrechtlichen Anordnung
Das Verwaltungsgericht Berlin ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an. An der Rechtmäßigkeit der verkehrsrechtlichen Anordnung des Bezirksamtes bestünden ernstliche Zweifel. Zwar dürften die Straßenverkehrsbehörden den Verkehr beschränken, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine erheblich gesteigerte Gefahrenlage bestehe. Mit Blick auf die Verhältnisse am Brandenburger Tor fehle es aber an solchen besonderen örtlichen Verhältnissen; zudem sei das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung geschützter Rechtsgüter dort nicht erheblich erhöht. Die Erklärung der Behörde, wonach die Anordnung die Sicherheit der Fußgänger verbessere, sei als solche nichtssagend. Eine auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruhende Gefahrenlage ergebe sich auch nicht aus der Unfallstatistik. Vom 1. Dezember 2012 bis zum 30. November 2017 seien zwar insgesamt 14 Unfälle registriert worden, aber lediglich an zwei Unfällen seien Gespannfuhrwerke beteiligt gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.04.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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