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Dokument-Nr. 10063

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil03.08.2010

Kutsch­fahr­verbot in Rothenburg ob der Tauber überwiegend bestätigtFuhrhalterei darf nicht im Altstadtkern fahren

Das Kutschen­fahr­verbot in Rothenburg ob der Tauber ist überwiegend rechtmäßig. Nur in einigen Straßen dürfen Gespann­fuhrwerke fahren. Dies hat der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof entschieden.

Wie bereits zuvor in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat der BayVGH zwar die Sperrung einiger Straßen und Gassen in der Altstadt von Rothenburg für den Verkehr mit Gespann­fuhr­werken für rechtswidrig erachtet und aufgehoben (Galgengasse, Judengasse, Klingelgasse zwischen Klingenschütt und Judengasse, Klingenschütt von und bis zur Klingengasse sowie Schmidtgäßchen). Im Wesentlichen ist jedoch die verkehrs­rechtliche Anordnung zur Sperrung des Altstadtkerns von Rothenburg für Gespannfuhrwerke nach Auffassung des BayVGH rechtmäßig. Insoweit wurde die Berufung gegen das Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Ansbach zurückgewiesen.

Rothenburger Fuhrhalterei klagte

Geklagt hatte eine Rothenburger Fuhrhalterei, die nun nach wie vor nicht im Altstadtkern, sondern nur in den namentlich genannten Straßen und Gassen endgültig wieder mit ihren Pferdekutschen fahren darf.

Quelle: Bayer. Verwaltungsgerichtshof/ ra-online

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