21.11.2024
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Dokument-Nr. 23922

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Verwaltungsgericht Berlin Urteil06.02.2017

Jede Sekunde zählt: Rettungsdienst kann straßen­verkehrs­rechtliche Maßnahmen verlangenRettungsdienst beanstandet zurecht Verzögerungen von Notfalleinätzen von bis zu 60 Sekunden wegen Behinderungen durch parkende oder entgegen kommende Fahrzeuge

Ein Rettungsdienst kann straßen­verkehrs­rechtliche Maßnahmen verlangen, wenn die Verkehrs­si­tuation vor der Rettungswache ansonsten zu wesentlichen Verzögerungen beim Einsatz von Rettungs­fahr­zeugen führt. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden.

Die Klägerin ist eine Hilfs­or­ga­ni­sation der Notfallrettung. Sie betreibt in Berlin-Friedenau eine Rettungswache. Dort sind u.a. ein Notfa­ll­ret­tungswagen und ein Inten­siv­trans­portwagen stationiert, die unmittelbar der Disposition der Berliner Feuerwehr unterstehen. Die ans Grundstück angrenzende Straße ist sieben Meter breit und darf gegenwärtig beidseitig beparkt werden. Dies führte in der Vergangenheit zu Behinderungen durch parkende oder entgegen kommende Fahrzeuge und damit zu Verzögerungen von Notfalleinätzen von bis zu 60 Sekunden. Maßnahmen wie die Einrichtung einer Einbahnstraße oder von Haltverboten lehnte das Bezirksamt ab, weil die Verzögerungen nur unwesentlich seien.

Verzögerung von bis zu einer Minute nicht unerheblich und abhil­fe­be­dürftig

Das Verwal­tungs­gericht Berlin verpflichtete die Behörde dazu, straßen­ver­kehrs­rechtliche Anordnungen zu treffen, um der auf der gegenwärtigen Situation beruhenden Gefahr verzögerter Rettungs­einsätze wirksam zu begegnen. In der Notfallrettung komme dem zeitnahen Eintreffen der Rettungskräfte am Einsatzort entscheidende Bedeutung zu. Rettungskräfte müssten etwa bei Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder Schlaganfällen innerhalb weniger Minuten beim Patienten eintreffen, um weitere erhebliche körperliche Schäden oder gar den Tod zu verhindern. In Berlin müsse ein Notfa­ll­ret­tungswagen demgemäß innerhalb von acht Minuten ab Alarmierung bei der hilfs­be­dürftigen Person eintreffen. Daher sei auch eine Verzögerung von nur bis zu einer Minute nicht unerheblich. Der Straßen­ver­kehrs­behörde sei deshalb zu einem Tätigwerden verpflichtet; welche Maßnahmen sie aber im Einzelnen treffe, um Verzögerungen durch den Gegenverkehr auszuräumen, stehe in ihrem pflichtgemäßen Ermessen.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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