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Verwaltungsgericht Berlin Urteil20.09.2007

Umsetzung bei Parken auf weißen Parkflä­chen­um­ran­dungen rechtmäßig

Das Verwal­tungs­gericht hat eine Klage gegen die Heranziehung zu Umset­zungs­ge­bühren nach Parken auf weißen Parkflä­chen­um­ran­dungen abgewiesen.

Die Klägerin parkte mit ihrem Kfz auf einem durch weiße Linien gekenn­zeichneten Parkplatz neben Straßen­bahn­schienen. Der Abstand des Kfz zum Bordstein betrug 60 cm. Ein Teil des Kfz parkte auf den weißen Begren­zungs­linien, ragte aber nicht darüber hinaus. Da Straßenbahnen das Kfz nur mit Einweisung passieren konnten, ließ der Polizei­prä­sident in Berlin das Kfz der Klägerin umsetzen und zog diese sodann zur Zahlung von Umset­zungs­ge­bühren heran.

Die dagegen gerichtete Klage hat das Verwal­tungs­gericht abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Umsetzung des Kfz der Klägerin sei rechtmäßig gewesen. Sie habe unter Verstoß gegen die Straßen­ver­kehrs­ordnung im Fahrraum von Schie­nen­fahr­zeugen geparkt (§§ 12 Abs. 4 Satz 5, 1 Abs. 2 StVO). Ausdrücklich erlaubt parke nur derjenige, der innerhalb einer weißen Parkflä­chen­ma­r­kie­rungen parke. Parken auf oder außerhalb einer weißen Parkflä­chen­ma­r­kierung sei zwar für sich genommen nicht ordnungswidrig. Wer derart parke müsse sich aber vergewissern, dass er keinen anderweitigen Verkehrsverstoß - wie hier: Parken im Fahrraum von Schie­nen­fahr­zeugen - begehe. Das habe die Klägerin versäumt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 30/07 des VG Berlin vom 22.10.2007

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