Verwaltungsgericht Berlin Urteil20.09.2007
Umsetzung bei Parken auf weißen Parkflächenumrandungen rechtmäßig
Das Verwaltungsgericht hat eine Klage gegen die Heranziehung zu Umsetzungsgebühren nach Parken auf weißen Parkflächenumrandungen abgewiesen.
Die Klägerin parkte mit ihrem Kfz auf einem durch weiße Linien gekennzeichneten Parkplatz neben Straßenbahnschienen. Der Abstand des Kfz zum Bordstein betrug 60 cm. Ein Teil des Kfz parkte auf den weißen Begrenzungslinien, ragte aber nicht darüber hinaus. Da Straßenbahnen das Kfz nur mit Einweisung passieren konnten, ließ der Polizeipräsident in Berlin das Kfz der Klägerin umsetzen und zog diese sodann zur Zahlung von Umsetzungsgebühren heran.
Die dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Umsetzung des Kfz der Klägerin sei rechtmäßig gewesen. Sie habe unter Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung im Fahrraum von Schienenfahrzeugen geparkt (§§ 12 Abs. 4 Satz 5, 1 Abs. 2 StVO). Ausdrücklich erlaubt parke nur derjenige, der innerhalb einer weißen Parkflächenmarkierungen parke. Parken auf oder außerhalb einer weißen Parkflächenmarkierung sei zwar für sich genommen nicht ordnungswidrig. Wer derart parke müsse sich aber vergewissern, dass er keinen anderweitigen Verkehrsverstoß - wie hier: Parken im Fahrraum von Schienenfahrzeugen - begehe. Das habe die Klägerin versäumt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.10.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 30/07 des VG Berlin vom 22.10.2007