18.10.2024
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Dokument-Nr. 23143

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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss07.09.2016

Musikfestival "Lollapalooza" darf im Treptower Park stattfindenDurch Absage des Festivals würden Land Berlin und Veranstalter erhebliche, nicht wieder­gutz­u­ma­chende Nachteile entstehen

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat in einem Eilverfahren entschieden, dass das "Lollapalooza Festival 2016" am 10. und 11. September 2016 im Treptower Park stattfinden darf.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatten sich Anwohner gegen die den Veranstaltern des Musikfestivals erteilte Genehmigung mit der Begründung gewandt, dass die Entscheidung, den Treptower Park als Veran­stal­tungsort auszuwählen, ihre Interessen nicht berücksichtige. Die zu erwartende Lärmbelästigung sei unzumutbar. Die Senats­ver­waltung für Stadt­ent­wicklung und Umwelt rechtfertigte die Erteilung der immis­si­ons­schutz­recht­lichen Genehmigung u.a. mit der herausragenden (musik-)kulturellen Bedeutung der Veranstaltung für Berlin als Kulturstadt. Ein Ausfall der Veranstaltung würde zu einem nicht mehr gutzumachenden Imageschaden für Berlin als Gastgeber derartiger Ereignisse führen. Der Veranstalter befürchtete für den Fall der Absage der weitgehend ausverkauften Veranstaltung einen erheblichen wirtschaft­lichen Schaden. Demgegenüber würden die Antragsteller nur an drei Tagen - nicht zur Schlafenszeit - Lärmbelastungen ausgesetzt, bei denen Gesund­heits­be­schä­di­gungen ausgeschlossen seien.

Abwägungs­ent­scheidung des Gerichts fällt zugunsten der Veranstaltung aus

Nach der vom Verwal­tungs­gericht Berlin getroffenen Abwägungs­ent­scheidung kann die Veranstaltung stattfinden. Ob es sich bei dem Festival um eine Veranstaltung von herausragender Bedeutung handele, für die ausnahmsweise von den maximal zulässigen Immis­si­ons­werten abgewichen werden dürfe, sei zwar zweifelhaft. Dies könne erst im Haupt­sa­che­ver­fahren geklärt werden. Auch wenn eine Gefahr der Gesund­heits­schä­digung nicht zu erwarten sei, übersteige der genehmigte Beurtei­lungspegel den maximal zulässigen Wert und führe zu einer erheblichen Beein­träch­tigung der betroffenen Anwohner. Die Genehmigung sei aber gerade noch und nur wegen der im angefochtenen Bescheid angeordneten Verpflichtung des Veranstalters zur Bereitstellung von Ersat­zun­ter­künften für die am stärksten vom Lärm betroffenen Anwohner - nach Anhang 2 der Genehmigung für über 1.600 Standorte - rechtmäßig. Wegen der zu erwartenden lauten Musikd­a­r­bie­tungen für jeweils 12 Stunden an zwei Tagen müssten auch im Hinblick auf den Gesund­heits­zustand einzelner Anwohner bzw. auf die besonders empfindlichen Bevöl­ke­rungs­gruppen individuelle Lösungen gefunden werden. Der Veranstalter habe erklärt, dass Anfragen für Ersat­zun­ter­künfte und Kosten­über­nah­me­er­klä­rungen zügig und im Zweifel zu Gunsten der Anwohner bearbeiten würden. Im Fall einer Absage des Festivals entstünden dem Land Berlin und dem Veranstalter ganz erhebliche, nicht wieder­gutz­u­ma­chende Nachteile.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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