21.11.2024
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Dokument-Nr. 28948

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Verwaltungsgericht Berlin Urteil19.06.2020

Veranstalter des Lollapalooza-Festivals 2019 musste Ersat­zun­ter­künfte für Anwohner bereitstellenBesondere Maßnahmen zum Schutz der Anwohner gerechtfertigt

Der Veranstalter des Lollapalooza-Festivals 2019 ist nach einem Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Berlin zu Recht verpflichtet worden, den vom Lärm besonders betroffenen Nachbarn eine angemessene Ersatz-Unterbringung zur Verfügung zu stellen.

Die Klägerin ist Veranstalterin des Lollapalooza-Festivals. Das zweitägige Festival fand 2019 im Berliner Olympiastadion statt. Die hierfür erforderliche lärmschutz­rechtliche Genehmigung versah die zuständige Senats­ver­waltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz u.a. mit der Auflage, für diejenigen Anwohner eine angemessene Ersatz-Unterbringung zur Verfügung zu stellen, deren Wohnungen sich im besonders betroffenen Nahbereich des Veran­stal­tungs­ge­ländes befinden. Im Vergleich zum Vorjahr wurde dieser Bereich erheblich ausgeweitet, so dass mehr als 1.400 Haushalte betroffen waren.

Veranstalterin wendet sich gegen Auflage

Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, es fehle hierfür an einer Rechtsgrundlage. Zudem sei sie durch die Auflage unver­hält­nismäßig belastet, weil hiermit für sie Kosten in Höhe von mehr als 100.000, - Euro einhergingen. Zum Schutz der Nachbarschaft habe es mildere Mittel gegeben, die sie zum Teil auch bereits ergriffen habe (modernste Bescha­l­lungs­anlagen, umfassende Anwoh­ner­kom­mu­ni­kation, Freitickets für Anwohner).

Nachbarschaft ist vor schädlichen Umwelt­ein­wir­kungen zu schützen

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Die lärmschutz­rechtliche Ausnah­me­ge­neh­migung habe zulässigerweise mit der angegriffenen Nebenbestimmung versehen werden dürfen. Es stehe zwar außer Frage, dass die Durchführung des seit 1991 existierenden und in Berlin 2019 zum 5. Mal veranstalteten Lollapalooza-Festivals wegen der Profilierung der Stadt als Veranstaltungsort von Konzerten und Musikevents von herausragender Bedeutung sei. Gleichwohl sei die Nachbarschaft auch in diesen Fällen vor schädlichen Umwelt­ein­wir­kungen zu schützen. Die Behörde habe das ihr insoweit zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt.

Stärke und Dauer der Lärmbelastung rechtfertigen besondere Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Anwohner

Angesichts der massiven Belastung des Standortes durch zahlreiche Veranstaltungen und angesichts der Stärke und Dauer der Lärmbelastung durch das Festival seien besondere Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Anwohner gerechtfertigt. Wegen der tieffrequenten Geräusche sei zutreffend pauschalierend auf den Innenpegel in den betroffenen Wohnräumen abgestellt worden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ku)

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