21.11.2024
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Dokument-Nr. 23589

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Verwaltungsgericht Berlin Urteil15.12.2016

Keine wasser­rechtliche Genehmigung für schwimmende HäuserErforderliche gesunde Wohnver­hältnisse am geplanten Baustandort nicht gegeben

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat entschieden, dass auf dem Rummelsburger See in Berlin-Friedrichshain keine schwimmenden Häuser gebaut werden dürfen.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls plant den Bau von acht schwimmenden Wohnhäusern auf dem Rummelsburger See. Für dieses Vorhaben hatte das Bezirksamt 2012 eine Baugenehmigung erteilt. Die Senats­ver­waltung für Stadt­ent­wicklung und Umweltschutz lehnte die Erteilung einer wasser­be­hörd­lichen Genehmigung demgegenüber im Mai 2013 aus Gründen des Umweltschutzes ab. Der See sei stark verunreinigt, weshalb es an den erforderlichen gesunden Wohnver­hält­nissen fehle. Die Klägerin gab zur Begründung ihrer Klage an, eine Gesund­heits­be­ein­träch­tigung sei am Standort nicht nachgewiesen.

Bauvorhaben beeinträchtigt Wohl der Allgemeinheit

Das Verwal­tungs­gericht Berlin wies die Klage ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die für das Vorhaben erforderliche wasser­rechtliche Genehmigung. Das Vorhaben beeinträchtige das Wohl der Allgemeinheit. Die Bewohner seien schädlichen Umwelt­ein­wir­kungen ausgesetzt, weil die Häuser über einer mit Schadstoffen belasteten Altlast errichtet werden sollten. Das Risiko sei auch für den betroffenen Standort ausreichend belegt. Darüber hinaus habe der Beklagte im Rahmen der Ermes­sens­ausübung darauf abstellen dürfen, dass eine Wohnnutzung auf Gewässern in Berlin generell nicht erwünscht sei.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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