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15.10.2025 
Sie sehen die Friedensstatue, ein Mahnmal auf dem Unionplatz in Moabit (Teil des Berliner Bezirks Mitte), welches an die Zwangsprostituierten der japanischen Armee während des 2. Weltkriegs erinnert.

Dokument-Nr. 35474

Sie sehen die Friedensstatue, ein Mahnmal auf dem Unionplatz in Moabit (Teil des Berliner Bezirks Mitte), welches an die Zwangsprostituierten der japanischen Armee während des 2. Weltkriegs erinnert.
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss13.10.2025

"Friedensstatue" in Berlin-Moabit muss beseitigt werden

Die so genannte Friedensstatue auf dem Unionplatz in Berlin-Moabit muss nun beseitigt werden. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Die "Friedensstatue" ist die Nachbildung einer in Seoul vor der japanischen Botschaft aufgestellten Skulptur zur Erinnerung an Opfer sexueller Gewalt im Zweiten Weltkrieg, speziell der "Trostfrauen" des japanischen Militärs. Im Jahr 2020 hatte das Bezirksamt Mitte von Berlin dem Korea-Verband e.V. erlaubt, die Friedensstatue auf dem Unionplatz im Ortsteil Moabit auf öffentlichem Straßenland als "temporäre Kunst im öffentlichen Raum" für ein Jahr aufzustellen. Die Genehmigung wurde sodann für ein weiteres Jahr verlängert. Nachdem sich der aufstellende Korea-Verband e.V. und das Bezirksamt nicht über den weiteren Verbleib hatten einigen können, hatte die Behörde den Verband im Jahr 2024 zunächst dazu aufgefordert, die Skulptur bis zum 31. Oktober 2024 vom Unionplatz zu entfernen. Im daran anschließenden gerichtlichen Eilverfahren hatte das Verwal­tungs­gericht Berlin dem Bezirksamt vorübergehend aufgegeben, die Statue bis zum 28. September 2025 zu dulden. Nachdem das Bezirksamt eine weitere Duldung abgelehnt und den Korea Verband e.V. sofort vollziehbar zur Beseitigung der Statue aufgefordert hat, hat dieser erneut um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht - dieses Mal ohne Erfolg.

Die 1. Kammer hat den Eilantrag im Wesentlichen zurückgewiesen. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf weitere Duldung der Statue im öffentlichen Straßenland glaubhaft gemacht. Denn er habe keinen Anspruch auf die hierfür erforderliche Sonder­nut­zungs­ge­neh­migung nach dem Berliner Straßengesetz. Dem Interesse des Antragstellers stünden die Grundsätze der Gleich­be­handlung, der Chancen­gleichheit und der Planungshoheit des Bezirks entgegen. Diese seien nunmehr in Ermes­sens­richt­linien festgelegt, die ein schlüssiges Konzept darstellten, um eine einheitliche Verwal­tung­s­praxis zu gewährleisten. Die Behörde habe die Grundsätze hier auch in gerichtlich nicht zu beanstandender Weise angewendet. Insbesondere gewährleiste die festgelegte zeitliche Grenze einer Höchstauf­stelldauer von zwei Jahren, dass auch andere Kunstschaffende die Gelegenheit zur entsprechenden Nutzung des öffentlichen Straßenlandes erhielten. Damit sei auch die Verpflichtung zur Entfernung der Statue zu Recht ergangen. Soweit das Bezirksamt allerdings zur Durchsetzung der Besei­ti­gungs­ver­pflichtung dem Korea-Verband e.V. ein Zwangsgeld angedroht hat, hatte der Eilantrag Erfolg. Die Beseitigung stelle eine vertretbare Handlung dar. Für deren Erzwingung sei nicht das Zwangsgeld, sondern die Ersatzvornahme das richtige Zwangsmittel.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)

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