21.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss23.12.2020

Verbot der Überlassung von Feuerwerk zu Silvester rechtmäßigVerbot verfolgt den Zweck einer deutlichen Reduzierung der Verletzungen durch Feuer­werks­körper

Zum Jahreswechsel 2020/2021 dürfen bundesweit keine pyrotechnischen Gegenstände der Kategorie F2 an Privatpersonen überlassen werden. Die entsprechende Regelung der Spreng­stoff­ver­ordnung ist nach einer Eilentscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin nicht zu beanstanden.

Der Antragsteller ist Hersteller von Pyrotechnik. Er wandte sich mit einem Eilantrag gegen die vorgenannte, am 22. Dezember 2020 in Kraft getretene Änderung der Ersten Verordnung zum Spreng­stoff­gesetz.

Die 1. Kammer hat diesen Antrag zurückgewiesen. Die Regelung, für die das Bundes­mi­nis­terium des Innern, für Bau und Heimat zuständig ist, sei bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Die Regelung durch eine Verordnung verstoße hier nicht gegen den Wesent­lich­keits­grundsatz, wonach wesentliche Fragen einer Entscheidung des parla­men­ta­rischen Gesetzgebers bedürfen. Dieser Aspekt trete zurück, wenn ein Sachbereich durch eine Verordnung rascher geklärt werden müsse als durch ein vergleichsweise schwerfälliges und längere Zeit in Anspruch nehmendes Gesetz­ge­bungs­ver­fahren. Dies sei hier der Fall, weil die Regelung den unmittelbaren und mittelbaren Gefahren der Nutzung von Silves­ter­feu­erwerk durch Verbraucher begegnen solle. Hierzu stelle sie auch ein verhält­nis­mäßiges Mittel dar.

Verbot verfolgt den Zweck einer deutlichen Reduzierung der Verletzungen durch Feuer­werks­körper in der gegenwärtigen, pandemiebedingt von einer sehr starken Auslastung der Krankenhäuser in Deutschland gekenn­zeichneten Lage

Das Verbot verfolge den Zweck einer deutlichen Reduzierung der Verletzungen durch Feuerwerkskörper in der gegenwärtigen, pandemiebedingt von einer sehr starken Auslastung der Krankenhäuser in Deutschland gekenn­zeichneten Lage. Es sei geeignet, die Zahl der durch das Abbrennen von Silves­ter­feu­erwerk der Kategorie F2 verletzten Personen zu vermindern, und hierzu sei außerdem kein milderes Mittel ersichtlich. Das Verbot sei schließlich unter Berück­sich­tigung der Berufsfreiheit und weiterer Rechte des Antragstellers angemessen. Denn auch wenn dieser mit dem Verkauf von F2-Feuerwerk zum Jahreswechsel einen bedeutenden Teil seines Umsatzes erziele, sei offen, ob er nicht doch teilweise anderweitige Absatz­mög­lich­keiten finden könne. Das Verbot sei darüber hinaus mit der sog. Pyrotechnik-Richtlinie der EU vereinbar, weil die Mitgliedstaaten aus berechtigten Gründen der menschlichen Gesundheit oder Sicherheit Maßnahmen zum Verbot oder zur Beschränkung des Verkaufs von Feuer­werks­körpern der Kategorien F2 ergreifen dürften.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)

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